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Personenbeförderungsunternehmen / 8 Luftverkehrsteuer

Ferdinand Huschens
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Seit dem 1.1.2011 wird auf Abflüge von deutschen Flughäfen eine Luftverkehrsteuer erhoben. Nach dem Luftverkehrsteuergesetz[1] unterliegt ein Rechtsvorgang, der zum Abflug eines Fluggastes von einem inländischen Startort mit einem Flugzeug oder Drehflügler durch ein Luftverkehrsunternehmen zu einem Zielort berechtigt, der Luftverkehrsteuer.

Gem. Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 1008/2008 ist neben dem zu zahlenden Endpreis bei der Buchung von Flugtickets stets folgendes auszuweisen: a) Flugpreis, b) Steuern, c) Flughafengebühren, d) sonstige Gebühren, Zuschläge und Entgelte, wie etwa diejenigen die mit der Sicherheit oder dem Kraftstoff in Verbindung stehen, soweit die unter den Buchstaben b, c und d genannten Posten dem Flugpreis bzw. der Luftfrachtrate hinzugerechnet wurden. Eine Verpflichtung zur Ausweisung der Posten besteht also nur dann, wenn das Luftfahrtunternehmen die Kosten an die Kunden weitergibt.[2]

Die Luftverkehrsteuer entsteht mit dem Abflug des Fluggastes von einem inländischen Startort. Die Steuerentstehung knüpft an den tatsächlichen Abflug eines Fluggastes von einem inländischen Flughafen an. Es wird bewusst nicht an den Erwerb eines Flugtickets angeknüpft. Besteuert wird nicht der Abflug eines Flugzeugs, sondern der Rechtsvorgang. Der Abflug des Flugzeugs stellt dabei lediglich den Zeitpunkt der Steuerentstehung dar.

Steuerschuldner ist das Luftverkehrsunternehmen, das den Abflug durchführt.

Gem. § 10 LuftVStG bemisst sich die Steuer nach der Lage des jeweils gewählten Zielorts und der Anzahl der beförderten Fluggäste. In der Anlage des LuftVStG sind die Länder nach Entfernung in 3 Kategorien sortiert. Die Steuerhöhe je Fluggast ist (ab 1.5.2024) für Zielorte in Ländern der ersten Distanzklasse (Europa) 15,53 EUR, für Zielorte in der zweiten Distanzk...

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