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Personalüberlassung, Arbeitnehmerüberlassung / 5 Die Regelungen des AÜG im Einzelnen

Dr. Dieter Bremecker
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Liegt eine Arbeitnehmerüberlassung i. S. d. AÜG vor[1] gilt es, die Vorschriften des AÜG einzuhalten.

[1] Zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des AÜG siehe Ziffer 3, zu den Ausnahmen siehe Ziffer 4.

5.1 Überblick

Mit Wirkung zum 1.4.2017 hat der Gesetzgeber das AÜG grundlegend geändert mit dem Ziel, "die Leiharbeit auf ihre Kernfunktion hin zu orientieren und den Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen zu verhindern".[1]

 
Wichtig

Herausnahme der Personalgestellung aus dem AÜG

Mit der Gesetzesänderung wurde eine wichtige Forderung des öffentlichen Dienstes umgesetzt: Die Personalgestellung nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes wurde zum 1.4.2017 aus dem Anwendungsbereich des AÜG herausgenommen. Die Ausnahmeregelung verstößt nicht gegen europäisches Recht und ist wirksam.[2]

Mit dem Änderungsgesetz soll nach dem Referentenentwurf des Weiteren "die Funktion der Arbeitnehmerüberlassung als Instrument zur zeitlich begrenzten Deckung eines Arbeitskräftebedarfs geschärft, Missbrauch von Leiharbeit verhindert, die Stellung der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer gestärkt und die Arbeit der Betriebsräte im Entleiherbetrieb erleichtert werden. Hierbei soll die Arbeitnehmerüberlassung als eines der flexiblen Instrumente des Personaleinsatzes sowie die positiven Beschäftigungswirkungen der Arbeitnehmerüberlassung erhalten bleiben. Mit diesem Gesetz sollen außerdem der Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen und die verdeckte Arbeitnehmerüberlassung verhindert sowie die Informations- und Unterrichtungsrechte des Betriebsrats sichergestellt und konkretisiert werden."

Zusammengefasst sind folgende Regelungen zu beachten:

  • Leiharbeitnehmer können bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 18 aufeinander folgenden Monaten bei einem Entleiher eingesetzt werden. In einem Tarifvertrag der Einsatzbr...

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