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Personalüberlassung, Arbeitnehmerüberlassung / 4.2 Arbeitnehmerüberlassung zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Dr. Dieter Bremecker
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Nach der seit 1.4.2017 bestehenden Ausnahmeregelung in § 1 Abs. 3 Nr. 2c AÜG ist dieses Gesetz des Weiteren nicht anzuwenden auf Arbeitnehmerüberlassung zwischen Arbeitgebern, wenn diese juristische Personen des öffentlichen Rechts sind und Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften anwenden.

Damit sind auch Abordnungen gem. § 4 Abs. 1 TVöD, Zuweisungen gem. § 4 Abs. 2 TVöD und anderweitige Formen der interkommunalen Zusammenarbeit künftig erlaubnisfrei, soweit sowohl der verleihende Arbeitgeber als auch der entleihende Arbeitgeber juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.

 
Praxis-Beispiel

Interkommunale Zusammenarbeit

Mehrere Kommunen betreiben eine gemeinsame Kindertagesstätte, in der die bisherigen Erzieherinnen und Erzieher, die bei der einzelnen Kommune angestellt bleiben, tätig werden.

 
Praxis-Tipp

Personalgestellung ohne Auslagerung von Aufgaben erlaubnispflichtig

Erlaubnispflicht besteht jedoch, wenn der Fall einer Auslagerung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung auf private Arbeitgeber nicht gegeben ist. Eine Personalgestellung in einem solchen Fall liegt außerhalb der Ausnahmevorschrift § 4 Abs. 3 TVöD. Soweit ein privatrechtlich organisierter Arbeitgeber beteiligt ist, sind Personalgestellungen weiterhin erlaubnispflichtig.

Für diese greift auch die Begrenzung der Höchstdauer einer Leiharbeit bezogen auf den einzelnen Beschäftigten von 18 Monaten, sofern nicht im Tarifvertrag eine höhere Arbeitnehmerüberlassungsdauer vereinbart wird oder eine tarifvertragliche Öffnungsklausel zur Verlängerung der Überlassungshöchstdauer kraft Betriebs- oder Dienstvereinbarung dies zulässt.

 
Praxis-Beispiel

So haben verschiedene Krankenhäuser Medizinische Versorgungszentren als GmbH gegründet, in denen niederge...

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