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Personalüberlassung, Arbeitnehmerüberlassung / 1 Einführung

Dr. Dieter Bremecker
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Will der Arbeitgeber vorübergehende Personalengpässe überbrücken, so hat er – alternativ zur Einstellung von Aushilfen oder zur Aufstockung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten- die Möglichkeit, sog. "Leiharbeitnehmer" einzustellen, wenn die Voraussetzungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) erfüllt sind.

 
Praxis-Beispiel

Fällt in der Verwaltung eine Beschäftigte wegen Krankheit aus, so kann für die Zeit der Vertretung eine Leiharbeitnehmerin/ein Leiharbeitnehmer, die/der bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt ist, die Tätigkeit übernehmen.

Der Vorteil bei der Arbeitnehmerüberlassung ist, dass Leiharbeitnehmer einer Fremdfirma wie eigene Beschäftigte eingesetzt werden können, d. h. Weisungen von der Verwaltungsleitung erhalten können.

Bei der Arbeitnehmerüberlassung überlässt eine Zeitarbeitsfirma – der Verleiher – eigene Arbeitnehmer gegen Entgelt einer Fremdfirma – dem Entleiher. Die Leiharbeitnehmer sind voll in den Entleihbetrieb eingegliedert und führen ihre Arbeiten allein nach den Weisungen des Entleihers aus.[1]

Die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes sehen Instrumente für einen flexiblen Personaleinsatz vor (Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung, näher Ziffer 2). Auch überlässt die öffentliche Verwaltung in einer Zeit zunehmender Privatisierung von öffentlichen Einrichtungen verstärkt Personal, das beim Landkreis oder bei einer Kommune beschäftigt ist, auf Dauer der privatisierten Einrichtung.

 
Praxis-Beispiel

Städte und Landkreise überlassen eigene Mitarbeiter – Beamte, Arbeitnehmer – zur Dienstausübung einem Zweckverband, einer Krankenhaus-GmbH oder einem Rechenzentrum in Form einer GmbH.

Ob eine solche, auf Dauer angelegte Personalüberlassung an privatrechtliche Einrichtungen/Fremdfirmen zulässig ist, war lange Zeit problematisch. Mit...

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