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Personalrat/Personalvertretung / 3 Organe des Personalvertretungsrechts

Jörn Wiedmann
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Die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst werden von der Personalvertretung ausgeübt. Sie entsteht auf Dienststellenebene.

Bei jeder Dienststelle ist ein örtlicher Personalrat zu bilden. Vertretungsorgane sind darüber hinaus Stufenvertretungen und der Gesamtpersonalrat. Für den Arbeitgeber bzw. Dienstherrn handelt die Dienststelle bzw. der Dienststellenleiter (siehe § 8 BPersVG).

Ebenfalls Organ des Personalvertretungsrechts ist die Personalversammlung.

3.1 Dienststelle

Entscheidend dafür, ob eine Verwaltungseinheit eine eigene Dienststelle sein kann, ist die Frage, ob sie einen eigenständigen Aufgabenbereich hat und organisatorisch sowie personalrechtlich verselbstständigt ist. Fehlt dem Leiter der Dienststelle in organisatorischen und personellen Angelegenheiten ein eigener Handlungs- und Entscheidungsspielraum, so liegt keine Dienststelle i. S. d. Gesetzes vor.

Städte, Gemeinden und Landkreise sind jeweils nur eine Dienststelle. Städtische Eigenbetriebe sind eigene Dienststellen, die grundsätzlich einen eigenen Personalrat zu wählen haben.[1]

Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, einzelne Teile einer Dienststelle zu verselbstständigen mit der Folge, dass dort dann ein eigener Personalrat zu bilden ist, oder mehrere selbstständige Dienststellen zu einer Dienststelle zusammenzufassen.

 
Praxis-Beispiel

Die Stadtverwaltung einer baden-württembergischen Gemeinde bildet mit allen ihren Ämtern bzw. Stellen (z. B. Bauamt, Kämmerei, Sozialamt, Bauhof, städtisches Krankenhaus, kommunale Versorgungsbetriebe usw.) eine Dienststelle i. S. v. § 5 Abs. 1 LPVG BW (die Vorschrift entspricht § 6 Abs. 1 BPersVG und findet in allen anderen Landespersonalvertretungsgesetzen Entsprechungen).

Führt die Stadt ihren Bauhof jedoch in der Form eines Eigenbetriebs, so ist für diesen Betrieb ei...

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