Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Personalakten richtig führen / 8 Rechte des Mitarbeiters bei unrichtiger Personalakte

Dr. Constanze Oberkirch
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

8.1 Gegenerklärung

Nach § 83 Abs. 2 BetrVG ist der Mitarbeiter berechtigt, der Personalakte Erklärungen zu ihrem Inhalt beizufügen. Der Gesetzgeber räumt dem Mitarbeiter auf diese Weise die Gelegenheit ein, die Personalakte so zu ergänzen, dass die darin enthaltenen Vorgänge ein seines Erachtens objektiv richtiges Bild widerspiegeln. Stößt deshalb ein Mitarbeiter bei der Akteneinsicht auf Schriftstücke, mit deren Inhalt er nicht einverstanden ist, glaubt er zum Beispiel, einer wenig schmeichelhaften Personalbeurteilung widersprechen zu müssen, so sind seine schriftlichen Erklärungen auf sein Verlangen der Personalakte beizufügen.

Die Erklärung muss "zum Inhalt der Personalakte" gemacht werden, muss sich also auf einen konkreten Vorgang in der Personalakte beziehen. Wie jedes Recht findet auch der Anspruch auf eine Gegenerklärung seine Grenzen am Grundsatz von Treu und Glauben[1], weshalb z. B. die Erklärung keinen unangemessenen Umfang und keinen den Arbeitgeber und seine leitenden Mitarbeiter beleidigenden Inhalt haben darf.

Die Erklärungen des Arbeitnehmers sind unmittelbar bei dem beanstandeten Schriftstück abzuheften. Ein Leser soll nämlich sofort und nicht erst viele Seiten später die Gegenerklärung zur Kenntnis nehmen können. Dieses Verlangen darf nicht mit dem Hinweis verwehrt werden, die Personalakte sei chronologisch geordnet.

Die Gegenerklärung ist so lange aufzubewahren wie der Vorgang, gegen den sie sich richtet. Bei dessen Entfernung kann auch die Gegenerklärung entnommen werden. Zweckmäßigerweise wird sie dem Mitarbeiter mit dem Hinweis zurückgegeben, dass der gesamte Vorgang aus der Personalakte entnommen wurde.

[1] § 242 BGB.

8.2 Entfernung aus der Personalakte

Ein unzutreffender Vermerk in der Personalakte ist auf Verlangen des Mitarbeiters aus der Akte zu entfernen.

Bei der Geltendmachung des aus § 78 Satz 1 BetrVG folgenden Anspruchs auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht. Der Betriebsrat kann daher keine Ansprüche für ein betroffenes Betriebsratsmitglied geltend machen.[1]

Arbeitnehmer können in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 Abs. 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen; der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt.[2]

Ist das Arbeitsverhältnis bereits beendet, kann ein Anspruch auf Entfernung von Abmahnungen nach §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB nur dann bestehen, wenn es objektive Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Abmahnung dem Arbeitnehmer noch schaden kann.[3]

 
Hinweis

Datenschutzrechtlicher Löschungsanspruch?

In der Rechtsprechung wird vertreten, dass der allgemeine zivilrechtliche Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung und der datenschutzrechtliche Löschungsanspruch 2separate Streitgegenstände darstellen, da der zivilrechtliche Entfernungsanspruch an die inhaltliche Unrichtigkeit der Abmahnung anknüpft, während dies beim datenschutzrechtlichen Löschungsanspruch kein relevantes Kriterium ist.[4]

Umstritten ist, ob es einen datenschutzrechtlichen Löschungsanspruch für Abmahnungen bei beendetem Arbeitsverhältnis gibt.

Das LAG Sachsen-Anhalt bejaht dies und sieht einen Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte als Fall der Löschung aus Art. 17 Abs 1 DSGVO an.[5] Das LAG weist dabei ausdrücklich daraufhin, dass nach seiner Rechtsauffassung der Arbeitnehmer nicht anhand konkreter Anhaltspunkte darlegen muss, dass die Abmahnung ihm noch schaden könnte. Demnach sind auch Löschungsansprüche bei beendetem Arbeitsverhältnis möglich.

Das LAG Niedersachsen hat bereits erhebliche Zweifel, ob oder wieweit die traditionell noch in Papierform geführten Personalakten überhaupt vom Regelungsbereich der DSGVO und des BDSG erfasst werden. Einen datenschutzrechtlichen Löschunganspruch – zumindest für Personalakten aus Papier –lehnt es daher ab.[6] Es gibt bisher keine höchstrichterliche Klärung dieser Frage durch das BAG.

Auch eine zu Recht erteilte Abmahnung ist aus der Personalakte zu entfernen, wenn kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers mehr an deren Verbleib in der Personalakte besteht.[7] Der Arbeitnehmer kann ihre Entfernung also nur dann verlangen, wenn eine Interessenabwägung im Einzelfall ergibt, dass eine weitere Aufbewahrung zu unzumutbaren beruflichen Nachteilen für den Arbeitnehmer führen könnte, obwohl der beurkundete Vorgang für das Arbeitsverhältnis rechtlich bedeutungslos geworden ist.

Der Anspruch auf Entfernung einer zu Recht erteilten Abmahnung setzt nicht nur voraus, dass die Abmahnung ihre Warnfunktion verloren hat. Vielmehr darf der Arbeitgeber darüber hinaus kein berechtigtes Interesse mehr an der Dokumentation der gerügten Pflichtverletzung haben. So kann ein hinreichend lange zurückliegender, nicht schwerwiegender und durch beanstandungsfreies Verhalten faktisch überholter Pflichtenverstoß seine Bede...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.303
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    730
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    675
  • Erholungsbeihilfen
    650
  • Fahrtkostenzuschuss
    581
  • Aufwandsentschädigungen: Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
    570
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    490
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    480
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    457
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    434
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    423
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    417
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    416
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    406
  • Jubiläumszuwendung
    399
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    386
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    382
  • Urlaubsabgeltung
    376
  • Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber / 4.2.2 Kilometerpauschalen
    363
  • Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG / 4.1 Allgemeine Bestimmungen
    354
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Digitale Personalakte : Personalakten richtig anlegen und führen
Schreibtisch Mann PC Akten Papierstapel
Bild: AdobeStock

Personalakten werden inzwischen meist digital, bisweilen auch noch traditionell in Papierform geführt – wichtig ist alleine, dass alle arbeitsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Vorgaben berücksichtigt werden. Was in eine Personalakte gehört und wie sie aufgebaut wird, zeigt dieser Überblick.


Digitale Personalakte: Wer hat ein Recht auf Einsicht in die digitale Personalakte?
Computer Laptop
Bild: Pixabay

Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten die Einsicht in die digitale Personalakte gewähren. Zusätzlich ist der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch zu beachten. Doch gilt das auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses? Und darf der Betriebsrat die Personalakten einsehen?


Den eigenen Erfolg gestalten: Was du nicht hören willst
Was du nicht hören willst
Bild: Haufe Shop

Wer ganz nach oben will, braucht mehr als nur Talent. Das Buch gibt einen schonungslosen Einblick in die Realität der Businesswelt und zeigt anschaulich, wie man sich ihre Mechanismen und unsichtbaren Spielregeln auf dem Weg nach oben geschickt zunutze macht.


Personalakten richtig führen / 8.2 Entfernung aus der Personalakte
Personalakten richtig führen / 8.2 Entfernung aus der Personalakte

Ein unzutreffender Vermerk in der Personalakte ist auf Verlangen des Mitarbeiters aus der Akte zu entfernen. Bei der Geltendmachung des aus § 78 Satz 1 BetrVG folgenden Anspruchs auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte handelt es sich um ein ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren