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Organschaftliche Mehr- bzw. Minderabführungen

Jürgen K. Wittlinger
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Zusammenfassung

 
Überblick

Der Beitrag stellt das spezielle Thema der Mehr- bzw. Minderabführungen und die damit verbundenen Ausgleichsposten in der Steuerbilanz des Organträgers im Rahmen einer ertragsteuerlichen Organschaft dar. Ab 2022 werden die Ausgleichsposten durch die sog. Einlagelösung ersetzt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die körperschaftsteuerliche Organschaft ist in den §§ 14–19 KStG, die Mehr- bzw. Minderabführungen sind in § 14 Abs. 3 und 4 KStG, sowie in §§ 27 Abs. 6 und 37 Abs. 2 Satz 2 KStG geregelt. Dargestellt wird sowohl die bisherige als auch die ab 2022 geltende neue Fassung dieser Normen. Die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung zu den Ausgleichsposten wird in R 14.8 KStR 2022 dargelegt. Die neue Einlagelösung hat noch keinen Eingang in die KStR 2022 gefunden; die Auffassung der FinVerw ergibt sich aus dem BMF-Schreiben v. 29.9.2022, BStBl 2022 I S. 1412.

1 Begriffserläuterungen

Mehr- bzw. Minderabführungen sind nichts anderes als Differenzen zwischen der handelsrechtlichen Gewinnabführung an den Organträger und dem maßgebenden steuerlichen Bilanzgewinn der Organgesellschaft.[1]

  • Ist der abgeführte Gewinn laut Handelsbilanz höher als das steuerliche Ergebnis, liegt eine Mehrabführung vor,
  • ist der abgeführte Gewinn geringer als der Steuerbilanzgewinn, ist eine Minderabführung gegeben.

Für die Einstufung ist damit der Blick ausgehend von der Handelsbilanz maßgebend. Denn die Organgesellschaft ist durch den Gewinnabführungsvertrag (GAV) verpflichtet, ihren gesamten Handelsbilanzgewinn abzuführen, unabhängig davon, wie hoch das steuerliche Ergebnis ausfällt, das dem Organträger zuzurechnen ist.

Sinn und Zweck der organschaftlichen Mehr- oder Minderabführungen ist die Umsetzung des nachvollziehbaren Anliegens des Gesetzgebers, eine Einmalbesteuerung aller organschaftlichen Erträge beim...

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