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Neueinstellung und Einarbeitung in den betrieblichen Arb ... / 1.1 Fachliche Qualifikation, Aus- und Weiterbildung

Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
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In jedem Einstellungsverfahren ist der Arbeitgeber bestrebt, einen neuen Mitarbeiter zu rekrutieren, der möglichst exakt die fachlichen Anforderungen erfüllt. Daher ist es selbstverständlich, dass die der Tätigkeit entsprechenden Ausbildungsabschlüsse und ggf. weitere Qualifikationen im Auswahlverfahren nachgewiesen werden müssen. Eine gute fachliche Qualifikation ist auch Grundlage und Bedingung für umsichtiges und verantwortungsvolles Verhalten im Arbeits- und Gesundheitsschutz.

Einige berufliche Qualifikationen haben besondere Relevanz in sicherheitstechnischer Sicht. Dabei geht es um Ausbildungsnachweise, die nicht ohne Weiteres durch betriebliche Einarbeitung ersetzt werden können und deren Fehlen im Schadensfall schwerwiegende rechtliche Folgen haben kann, z. B.

  • Gabelstaplerausbildung: Ohne eine regelgerechte praktische und theoretische Fahrausbildung darf der Arbeitgeber einen Beschäftigten nicht mit dem Führen eines Flurförderzeugs beauftragen. Da eine solche Ausbildung einen Aufwand von mehreren Tagen zzgl. Kurskosten erfordert, ist sie bei entsprechenden Tätigkeitsanforderungen in der Bewerbungsphase durchaus relevant. Dessen ungeachtet müssen aber auch ausgebildete Fahrer im neuen Betrieb vor Ort dokumentiert eingewiesen werden.
  • Führerscheine nach Fahrerlaubnisverordnung: Seit der Neugliederung des Führerscheinwesens vor einigen Jahren muss davon ausgegangen werden, dass jüngere Bewerber mit Pkw-Führerschein nicht mehr automatisch Anhängergespanne oder Fahrzeuge bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht führen dürfen. Das ist zu berücksichtigen, wenn im Tätigkeitsprofil der Stelle Fahraufgaben eine Rolle spielen.
  • Gefahrguttransport: Wenn Gefahrguttransporte anfallen, die nicht unter die entsprechenden Kleinmengenregelungen fallen, ist die Bescheinigung für Fahrer von G...

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