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Nachhaltigkeit: Arbeitsrechtliche Herausforderungen / 3 Umwelt- und Klimaschutz

Dr. Manuel Schütt
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Der Aspekt Umwelt- und Klimaschutz spielt für viele Unternehmen im Rahmen der Nachhaltigkeitsstrategie eine wichtige Rolle. Neben dem Beitrag, den ein Unternehmen für die Gesamtgesellschaft leistet, gibt es immer mehr Kunden und Bewerber, die diesen Aspekt bei der Auswahl der Produkte, der Dienstleister oder der Arbeitgeber berücksichtigen. Daneben hat diese Thematik aufgrund der Rohstoffknappheit auch finanzielle Implikationen, da – zumindest langfristig – durch nachhaltiges Wirtschaften meist automatisch auch Kosten eingespart werden. Dies gilt sowohl beim Einkauf von Energie als auch beim Recycling von Abfall. In diesem Zusammenhang kann dann auch die aktuell diskutierte Energiesparprämie genannt werden.

3.1 Freie Unternehmensentscheidung

Im Grundsatz kann ein Unternehmen seine Beiträge zum Klima- und Umweltziele frei umsetzen. Der betriebliche Umweltschutz ist zwar mit dem Betriebsrat zu diskutieren. §§ 88 Nr. 1a, 89 BetrVG sind jedoch nicht als Mitbestimmung, sondern als Beratungs- und Unterrichtungsrechte ausgestaltet. § 88 Nr. 1a BetrVG hat Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes ausdrücklich benannt. Dabei sollten Arbeitgeber auch § 90 BetrVG als Unterrichtungsrecht des Betriebsrats im Blick behalten. Dieses wird gerade bei Änderungen von Bauten, Anlagen, Arbeitsverfahren oder der Arbeitsplätze relevant. Der Betriebsrat kann gemäß § 89 BetrVG die Umweltbelange im Rahmen dieser Unterrichtung einbringen. Auch der Wirtschaftsausschuss – sofern ein solcher vorhanden ist – kann nach § 106 Abs. 3 Nr. 5a BetrVG auch Fragen des Umweltschutzes oder im Rahmen des § 90 BetrVG mit dem Betriebsrat diskutieren.

Den Arbeitnehmervertretern steht aber kein generelles umweltpolitisches Mandat zugunsten Dritter oder der Allgemeinheit zu, denn die Regelung dient der Sicherstellung des Umweltschutzes im Betrieb und ...

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