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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.4.16 Gestaltung von Arbeitsplätzen

Dr. Dieter Bremecker
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Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats gem. § 75 Abs. 3 Nr. 16 bei der Gestaltung der Arbeitsplätze besteht nicht nur bei der erstmaligen Errichtung von Arbeitsplätzen, sondern auch bei der Ausstattung bzw. Änderung bereits bestehender Arbeitsplätze.

 
Hinweis

Bei der Gestaltung neuer, noch nicht bestehender, sondern erst in der Planungsphase befindlicher Arbeitsplätze ebenso wie bei Änderung der Organisation der Arbeitsmethoden kann es zu einer Konkurrenz des Abs. 3 Nr. 16 mit den Beteiligungsrechten des § 76 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 7, § 78 Abs. 4 oder 5 des Gesetzes kommen. Problematisch stellt sich bei Maßnahmen in diesen Bereichen dar, dass sie oft den Mitbestimmungstatbestand mehrerer Vorschriften berühren. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung gehen fast immer mit der Änderung des Arbeitsplatzes einher. Trotz der in den §§ 76 und 78 schwächer ausgeprägten Beteiligungsform kann die Mitbestimmung aus Abs. 3 Nr. 16 verdrängt werden. Dies ist stets dann der Fall, wenn die zu beurteilende Maßnahme einheitlich zu bewerten ist und zudem unter Beachtung des Grundsatzes des § 104 zur Wahrung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung von einem gesetzgeberischen Willen ausgegangen werden kann, dass das schwächere das stärkere Beteiligungsrecht verdrängen soll. Grundsätzlich bestehen zwar beide Beteiligungsformen nebeneinander. Zu einer Verdrängung des stärkeren durch das schwächere Beteiligungsrecht kann es aber immer dann kommen, wenn die anstehende Maßnahme nicht nur den innerdienstlichen Bereich berührt, sondern im Gegensatz hierzu vielmehr erhebliche Auswirkungen auf die nach außen tretende Funktionsfähigkeit der Verwaltung hat. Nicht vom Mitbestimmungstatbestand berührt sind Maßnahmen, die primär die Arbeitsleistung betreffen. Hierzu gehört die Umgestaltung von Arbeitsabläuf...

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