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Mitbestimmung/Mitwirkung / 1.2.9 Zuweisung und Kündigung von Werkswohnungen (Nr. 9)

Dr. Dieter Bremecker
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Das Mitbestimmungsrecht betrifft nur Werksmietwohnungen, nicht Dienstwohnungen. Letztere werden den Arbeitnehmern im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses aus dienstlichen Gründen ohne besonderen Mietvertrag überlassen, z. B. die Wohnung des Hausmeisters, Pförtners oder Wachdienstes.

Zwischen Arbeitsverhältnis und Mietverhältnis muss bei der Werksmietwohnung ein innerer Zusammenhang bestehen, im Regelfall dadurch, dass die Werkswohnungen nur an Arbeitnehmer und deren Angehörige vermietet werden. Günstige Mietkonditionen sind dabei verbreitet, aber nicht notwendige Voraussetzung.

Die Mitbestimmungsverpflichtung betrifft nicht nur abgeschlossene Wohnungen, sondern auch einzelne Räume in einem Wohnheim. Der Arbeitgeber muss nicht Eigentümer sein, es genügt, dass er zur Bestimmung des Wohnberechtigten befugt ist.

Das "Ob" ist mitbestimmungsfrei. Der Arbeitgeber entscheidet autonom darüber, ob er Wohnräume im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zur Verfügung stellt oder dies wieder einstellt[1], in welchem Umfang er finanzielle Mittel einsetzt und welchem Personenkreis, zum Beispiel Krankenschwestern, er begünstigen will.

Mitbestimmungspflichtig ist die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen, wie Hausordnung, Mustermietvertrag, Grundsätze der Mietzinsbildung, soweit der Dotierungsrahmen nicht überschritten ist.

Bei der Zuweisung und Kündigung von Wohnraum handelt es sich um Mitbestimmung in einem konkreten Einzelfall, wobei das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auch nach wirksamer Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortbesteht.[2] Eine automatische Koppelung bei der Kündigung ist unzulässig.

[1] BAG, Beschluss v. 23.03.1993 – 1 ABR 65/92.
[2] BAG, Beschluss v. 28.07.1992 – 1 ABR 22/92.

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