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Mitarbeitereinsatz im Ausland: Vertragsgestaltung und anwendbares Recht

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Zusammenfassung

 
Überblick

Der Einsatz von Mitarbeitern im Ausland ist in den letzten Jahren zunehmend eine Selbstverständlichkeit und Notwendigkeit in vielen Unternehmen geworden. Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollten Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Zumindest längerfristige Versetzungen oder Entsendungen ins Ausland sind regelmäßig nicht vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers erfasst und bedürfen daher sowieso einer Vereinbarung. Aufgrund des grenzüberschreitenden Sachverhalts einer Auslandstätigkeit, sind bei der Vertragsgestaltung einige Besonderheiten zu beachten.

In solchen internationalen Arbeitsrechtsbeziehungen stellt sich u. a. die Frage nach dem sog. Vertragsstatus, also nach dem auf den Arbeitsvertrag anwendbaren Recht. Ohne eine vertragliche Regelung zum anwendbaren Recht, gilt grundsätzlich das Recht des Staates, in welchem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Weitgehend können die Parteien das anwendbare Recht jedoch auch frei wählen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Besondere Dokumentationspflichten im Fall einer Auslandstätigkeit regelt § 2 Abs. 2 NachwG. Vertragsänderungen unterliegen einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB.

Die Bestimmung des geltenden Vertragsstatuts richtet sich für die meisten EU-Staaten nach der Rom I-Verordnung, Teilbereiche aber auch nach der Rom II-Verordnung sowie der Brüssel Ia-Verordnung. Hilfsweise gilt das jeweilige nationale Kollisionsrecht.

1 Vertragliche Ausgestaltung

1.1 Erfordernis einer Vereinbarung

Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte jeglicher Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen.[1]

Einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung bedarf es nur dann nicht, wenn der Einsatz im Ausland vom Direktionsrecht des ursprünglichen Vertrags gedeckt ist und weitere Regelungen für den Auslandseinsatz nicht erforderlich sind. Dies kommt insbesondere bei kürzeren, zeitlich überschaubaren oder lediglich sporadischen Einsätzen in Betracht. Die längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird oftmals vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Es bedarf daher entweder

  • einer wirksamen, sog. "erweiterten" Direktionsrechtsklausel,
  • anderenfalls einer einvernehmlichen Vertragsänderung.

Allerdings zeichnet sich in der neueren Rechtsprechung eine Tendenz zu großzügigerer Auslegung des Direktionsrechts in Arbeitsverhältnissen ab, in denen Auslandseinsätze angesichts einer zunehmend global vernetzten Weltwirtschaft zur arbeitsrechtlichen Normalität werden.[2] Eine Beschränkung des Weisungsrechts auf Arbeitsorte im Inland ist dem Arbeitsvertrag als solchem nicht automatisch zu entnehmen. Insbesondere lässt sich ein auch auf Auslandseinsätze bezogenes Weisungsrecht aus der Tätigkeitsbeschreibung entnehmen (z. B. Montagetätigkeit in einem international tätigen Bauunternehmen). Entsprechende Einschränkungen können durch den Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge sowie grundsätzlich auch durch gesetzliche Regelungen eingeführt werden.[3]

Die Versetzung ins Ausland kraft Weisungsrechts unterliegt einer Ausübungskontrolle im Einzelfall.[4] Dabei sind die Interessen der beiden Vertragsparteien gegeneinander abzuwägen. Beruht die Weisung, zukünftig an einem Arbeitsort im Ausland tätig zu sein, auf einer Organisationsentscheidung des Arbeitgebers, kommt dieser unternehmerischen Entscheidung besonderes Gewicht zu. Etwas anderes ergibt sich dann, wenn die unternehmerische Entscheidung missbräuchlich oder willkürlich erscheint. Auf ihre Zweckmäßigkeit ist die unternehmerische Entscheidung nicht zu prüfen.[5]

Sofern das Direktionsrecht umgekehrt keine ausreichende Rechtsgrundlage für den Einsatz im Ausland bietet, ist der Arbeitgeber auf eine umfassendere Neuregelung des Arbeitsvertrags angewiesen. Dies kann durch eine einvernehmliche Vertragsänderung erfolgen. Ist der Arbeitnehmer dazu nicht bereit, müsste der Arbeitgeber eine Änderungskündigung erklären – deren Durchsetzung in der Praxis schwierig ist.

[1]

S. Muster zu einzelnen Verträgen.

[2] Vgl. zu diesem modernen Verständnis BAG, Urteil v. 30.11.2022, 5 AZR 336/21; BAG, Urteil v. 19.7.2016, 2 AZR 468/15; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 19.8.2015, 4 Sa 709/14; LAG Niedersachsen, Urteil v. 9.11.2017, 5 Sa 1127/16.
[3] BAG, Urteil v. 30.11.2022, 5 AZR 336/21.
[4] § 315 BGB.
[5] Zum Ganzen BAG, Urteil v. 30.11.2022, 5 AZR 336/21; BAG, Urteil v. 30.11.2016, 10 AZR 11/16.

1.2 Vertragsmodelle

Bei der einvernehmlichen vertraglichen Änderung ist bei der rechtlichen Ausgestaltung von Entsendungen zwischen dem "Ein-" und dem "Zweivertragsmodell" (teilweise auch "Mehrvertragsmodell" genannt) zu unterscheiden.

Infographic

Das Einvertragsmodell lässt den bisherigen Arbeitsvertrag bestehen und modifiziert ihn lediglich im Hinblick auf die für den Auslandseinsatz relevanten Punkte. Dies werden regelmäßig die Änderung des Arbeitsorts, die Dauer des Auslandsaufenthalts sowie zusätzliche Entgelt- und Aufwendungsersatzansprüche...

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