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Minijob: Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in der En ... / 9 Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

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Arbeitnehmer, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben und damit grundsätzlich rentenversicherungspflichtig sind, können beim Arbeitgeber die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. Bei einer Befreiung gelten sie dann als nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Die Minijob-Zentrale informiert die Beschäftigten bei erstmaliger Aufnahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit einem Begrüßungsschreiben über ihre Rechte und Pflichten. Dies geschieht, nachdem der Arbeitgeber den geringfügig Beschäftigten bei der Minijob-Zentrale angemeldet hat. In diesem Schreiben wird auch auf die Befreiungsmöglichkeit von der Rentenversicherungspflicht hingewiesen.

Wollen Arbeitnehmer von dem Befreiungsrecht Gebrauch machen, müssen sie ihrem Arbeitgeber einen Befreiungsantrag übermitteln.[1]

Sofern die technischen Möglichkeiten gegeben sind, kann der Arbeitnehmer den Befreiungsantrag elektronisch an den Arbeitgeber übermitteln. Der Arbeitgeber nimmt den elektronischen Antrag zu den Entgeltunterlagen. Er muss den Eingang des Befreiungsantrags im elektronischen Meldeverfahren der Minijob-Zentrale anzeigen. Diese Meldung muss mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung erfolgen, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Antrags beim Arbeitgeber.

 
Wichtig

Nicht versicherungspflichtig, sofern kein Veto kommt

Über die Befreiung entscheidet die Minijob-Zentrale, die allerdings keine weitere Information darüber erteilt. Wenn die Minijob-Zentrale nach Eingang der Arbeitgebermeldung innerhalb eines Monats dem Befreiungsantrag nicht widerspricht, ist der Minijobber damit nicht mehr rentenversicherungspflichtig.

[1]

S. Geringfügig entlohnte Beschäftigung, Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (Antrag des Arbeitnehmers).

9.1 Eine Entscheidung für alle Beschäftigungen

Arbeitnehmer, die ...

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