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Mindestlohn: Höhe des Mindestlohns und Anrechnung besonderer Vergütungsbestandteile

Marco Ferme
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Zusammenfassung

 
Überblick

Im Mindestlohngesetz (MiLoG) ist hinsichtlich der Höhe des Mindestlohns lediglich die Regelung enthalten, dass der Mindestlohn ab dem 1.1.2015 brutto 8,50 EUR je Zeitstunde beträgt. Mit den Verordnungen zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns wurde dieser auf brutto 8,84 EUR je Zeitstunde zum 1.1.2017 angehoben und steigt seitdem kontinuierlich. Vom 1.1.2022 bis 30.6.2022 galt ein Mindestlohn i. H. v. 9,82 EUR, ab dem 1.7.2022 betrug er 10,45 EUR, ab dem 1.10.2022 12 EUR, ab dem 1.1.2024 12,41 EUR und ab dem 1.1.2025 betrug er 12,82 EUR. Seit dem 1.1.2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 EUR brutto pro Zeitstunde. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn besteht nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Zeiten des Bereitschaftsdienstes[1], unabhängig davon, ob es sich um inländische oder ausländische Arbeitgeber handelt. Maßgeblich hierfür ist, dass das MiLoG dann zu beachten ist, wenn die Arbeitsleistung in Deutschland erbracht wird.[2]

Es stellen sich im Zusammenhang mit dem Mindestlohn folgende Fragen:

  • Wie wird der Mindestlohn berechnet?
  • Ob und wenn ja welche anderen Lohnbestandteile können hierauf angerechnet werden?
  • In welchem Zeitraum muss ein Mindestlohn erreicht sein?
[1] Bereitschaftszeit sei in diesem Fall nicht nur arbeitsschutzrechtlich Arbeitszeit, sondern vergütungspflichtige Arbeit iSv § 611 I BGB (bzw. heute § 611a I BGB). Die gesetzliche Vergütungspflicht des MiLoG differenziere nicht nach dem Grad der tatsächlichen Inanspruchnahme, vgl. BAG 29.6.2016 – 5 AZR 716/15, NZA 2016, 1332 Rn. 27 ff.; 11.10.2017 – 5 AZR 591/16, NZA 2018, 32 Rn. 14.
[2] BAG, Urteil v. 24.6.2021, 5 AZR 505/20,

Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV4) v. 24.11.2023.

1 Zeitliche Bezugsgröße

Die Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns ist monatsbezogen zu prüfen...

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