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Menschen mit Behinderung / 2.1.1 Vorrangversicherung

Harald Janas
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Die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht aufgrund der Tätigkeit in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen tritt nicht ein, wenn die betreffende Person krankenversicherungspflichtig als Arbeitnehmer, hauptberuflich selbstständig tätig oder krankenversicherungsfrei ist.[1]

[1] § 5 Abs. 5 und 6 Satz 1 SGB V, § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V.

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