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Maßgeblichkeitsprinzip: Grundsatz und Auswirkungen

Prof. Dr. Markus Häfele
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1 Pflicht zum Ansatz des nach den handelsrechtlichen GoB auszuweisenden Betriebsvermögens in der Steuerbilanz

 

Rz. 1

Gewerbetreibende, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, sind verpflichtet, für den Schluss des Wirtschaftsjahrs – in der Steuerbilanz – das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG).[1]

Der Maßgeblichkeitsgrundsatz besagt, dass die handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auch für die Steuerbilanz "maßgebend" sind. Es besteht also eine materielle Bindung der Steuerbilanz an die Handelsbilanz, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Handelsbilanz aufgestellt wird (materieller Maßgeblichkeitsgrundsatz).

[1] Vgl. auch Kußmaul, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 8. Auflage 2020, S. 28 f.

1.1 Betriebsvermögen

1.1.1 Ansatz

 

Rz. 2

Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Bilanzierungsgebote und Bilanzierungsverbote

Das Betriebsvermögen ist "anzusetzen". Hieraus wird nach h. M. nicht geschlossen, dass nur die handelsrechtlichen Ansatzregelungen, also die Vorschriften, die Bilanzierungsgebote und Bilanzierungsverbote enthalten, zu beachten sind, sondern auch die handelsrechtlichen Vorschriften, welche die Bewertung regeln, gelten zumindest subsidiär, vgl. § 5 Abs. 6 EStG (Bewertungsvorbehalt), da dem Zusammenhang zwischen Ansatz und Bewertung im Bilanzansatz Rechnung zu tragen ist.[1]

 

Rz. 3

Dies geht auch aus dem Urteil des 1. Senats des BFH vom 11.10.2012 hervor:[2]

"... Auszugehen ist hierbei davon, dass § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG 2002 die Bewertung von Rückstellungen nicht abschließend regelt, sondern – wie dem...

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