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Mahnung und Mahnverfahren / 9.2 Durchführung des Mahnverfahrens

Ulrike Fuldner
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Das gerichtliche Mahnverfahren verläuft weitestgehend automatisiert. Hinweise finden sich auf https://www.mahngerichte.de/verfahrensueberblick.html.

Das gerichtliche Mahnverfahren[1] kann durchgeführt werden:

  • durch das eigene Unternehmen

Große Unternehmen mit eigenen Rechtsabteilungen führen das gerichtliche Mahnverfahren i. d. R. selbst durch. Bei Betrieben ohne eine eigene Rechtsvertretung wird vielfach zumindest der Erlass eines Mahnbescheids selbst beantragt. Folgt jedoch ein streitiges Verfahren, sollte die Angelegenheit in jedem Fall einem Rechtsanwalt übergeben werden.

  • durch einen Rechtsanwalt

Falls nur selten Forderungsansprüche gerichtlich geltend gemacht werden müssen, sind Rechtsanwälte den Inkassounternehmen vorzuziehen.[2],

  • durch ein Inkasso-Unternehmen

Gem. § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO dürfen registrierte Inkassounternehmen das gerichtliche Mahnverfahren für ihre Kunden bis zur Abgabe an das Streitgericht betreiben. Darüber hinaus haben Inkassounternehmen auch weitere Befugnisse im Zwangsvollstreckungsverfahren und können neben dem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft des Schuldners[3] auch den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls[4] stellen.

 
Praxis-Tipp

Mahnbescheidsantrag durch Inkassodienstleister – Klage durch Anwalt

Beauftragt ein Gläubiger einen Inkassodienstleister mit der Einziehung einer – zunächst – unbestrittenen Forderung nach Verzugseintritt des Schuldners, sind dessen Kosten grundsätzlich auch dann in voller Höhe erstattungsfähig, wenn der Gläubiger aufgrund eines später erfolgten (erstmaligen) Bestreitens der Forderung zu deren weiteren – gerichtlichen – Durchsetzung einen Rechtsanwalt einschaltet.

Ein Energieversorgungsunternehmen belieferte den Kunden mit Gas und Wasser. Da der Kunde ausstehende Rechnungen nicht zahlte, mahnte der Energieversorger die offenen Beträge mehrfach erfolglos an. Anfang des Jahres 2019 beauftragte der Energieversorger einen Inkassodienstleister mit dem Forderungseinzug. Nach weiteren vergeblichen Mahnungen beantragte dieser in Vertretung des Energieversorgers den Erlass eines Mahnbescheids. Hiergegen erhob der Schuldner – ohne nähere Begründung – Widerspruch. Mit der weiteren gerichtlichen Geltendmachung ihrer Forderungen beauftragte der Energieversorger sodann einen Rechtsanwalt.

Da der Anwalt außergerichtlich nicht tätig war, waren die Kosten des Inkassodienstleisters nicht auf die Verfahrensgebühr des Anwalts anrechenbar.[5]

Auch nach aktuellem Recht steht fest: Wenn der Schuldner die Forderung erst nach Beauftragung des Inkassodienstleisters bestreitet, gibt er Anlass für die nachfolgende Mandatierung des Anwalts (§ 13f Satz 3 RDG). Dann muss er die Kosten des Inkasso­un­ter­nehmens und die Anwalts­kosten erstatten.

 
Hinweis

Nur korrekter Antrag auf Mahnbescheid oder Klageerhebung hemmt Verjährung

Wenn der Mahnbescheid kurz vor Ablauf der Verjährung beantragt und dieser zeitnah im neuen Jahr zugestellt wird, wird die Verjährung gehemmt, soweit die Angaben im Mahnantrag korrekt sind.[6] Gleiches gilt für die Klageerhebung.[7]

Der Antrag auf Abgabe an das Gericht der Hauptsache ist grundsätzlich geeignet, einem Verfahren Fortgang zu geben; gleichwohl ist dies aber nicht der Fall, wenn dieser Antrag bereits im Antrag auf Erlass des Mahnbescheids enthalten war, sodass es seiner ohnehin gar nicht mehr bedurft hätte, demgegenüber aber eine andere Verfahrenshandlung, zu der im Sinne des§ 204 BGB auch die Herbeiführung der Kostendeckung gehört, nicht vorgenommen wird.[8]

Unterschreitet der im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids angegebene Gesamtbetrag der geltend gemachten Ansprüche geringfügig den in einem vorprozessualen Anspruchsschreiben genannten Gesamtbetrag, auf das ohne dessen Beifügung zur Individualisierung der Ansprüche Bezug genommen wird, ist dies unschädlich, wenn für den Antragsgegner ohne weiteres ersichtlich ist, dass es sich um ein Schreibversehen handelt.[9]

Die Zustellung eines Mahnbescheids ist nicht mehr "demnächst" und wirkt deswegen nicht gem. § 167 ZPO verjährungshemmend, wenn zwischen der Zustellung einer Zwischenverfügung des Mahngerichts und dem Eingang des verbesserten Antrags bei Gericht ein Zeitraum von mehr als einem Monat liegt.[10]

Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten bearbeitet.[11] Dies gilt auch dann, wenn wegen der Höhe des Streitwerts im Klageverfahren die Landgerichte sachlich zuständig wären. Der Mahnantrag muss deshalb stets beim Amtsgericht (Mahngericht) eingereicht werden. Örtlich zuständig ist i. d. R. das Amtsgericht, bei dem der Gläubiger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.[12] Dies ist i. d. R. bei natürlichen Personen das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gläubiger wohnt. Bei Unternehmen richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Firmensitz. Als Firmensitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird.[13]

 
Hinweis

Zentrale Mahngerichte

Die Bundesländer haben die Bearbeitung der Mahnsachen auf zentrale Mahngerichte konzentriert.[14] Einige Bundesländer haben länderübergre...

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