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Lohnsteuererstattung / 1.1 Auswirkungen auf die Beitragsberechnung

Michael Schulz
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Die Nichtzurechnung zum Arbeitsentgelt setzt grundsätzlich voraus, dass die lohnsteuerfreie Behandlung oder die Pauschalbesteuerung mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum erfolgt.[1] Wird erst im Nachhinein Steuerfreiheit bzw. Pauschalbesteuerung geltend gemacht, werden die Sozialversicherungsbeiträge für diese Entgeltbestandteile wegen Wegfalls der Arbeitsentgelteigenschaft nicht erstattet, wenn der Arbeitgeber die vorgenommene steuerpflichtige Erhebung nicht mehr ändern kann. Die Änderung der lohnsteuerpflichtigen Behandlung von Arbeitsentgeltbestandteilen durch den Arbeitgeber ist bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung möglich, also längstens bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres.[2] Bis zu diesem Zeitpunkt vorgenommene Änderungen wirken sich auf die Beitragsberechnung für die Sozialversicherung aus. Dies gilt analog, wenn der Arbeitgeber eine unzutreffende steuer- und beitragsfreie Behandlung von Arbeitsentgeltbestandteilen durch eine nachträgliche Pauschalbesteuerung korrigiert.

Die Erstattung der gezahlten Sozialversicherungsbeiträge ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der zuviel gezahlten Beiträge Leistungen bzw. höhere Leistungen aus der Sozialversicherung erhalten hat. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn aus der bisherigen (zu hohen) Berechnungsgrundlage für die Lohnsteuer auch Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden und diese Berechnungsgrundlage auch für die Ermittlung einer Geldleistung (z. B. Krankengeld) berücksichtigt wurde.

 
Praxis-Beispiel

Beitragsrechtliche Folgen der nachträglichen Pauschalierung der Lohnsteuer

Unternehmen führen für Überstundenvergütungen zunächst Lohnsteuer nach der individuellen Lohnsteuerklasse ab. Nachträglich wird mit Zustimmung des Betriebsstättenfinanz...

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