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Lohnsteuererhebung und Sozialversicherungsbeiträge: Grun ... / 5 Beitragsbemessungsgrenzen

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Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt wird nicht unbegrenzt zur Beitragsbemessung herangezogen. Für die verschiedenen Versicherungszweige ist festgelegt worden, bis zu welchem Betrag in EUR das Arbeitsentgelt für die Berechnung der Beiträge heranzuziehen ist. Bei den so festgesetzten Beträgen handelt es sich um die Beitragsbemessungsgrenze.

Zusammenfassende Darstellung der Beitragsbemessungsgrenzen

In den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung gelten folgende Beitragsbemessungsgrenzen:

 
Versicherungszweig Monatliche Beitragsbemessungsgrenze
  2026 2025
Renten- und Arbeitslosenversicherung 8.450 EUR 8.050 EUR
knappschaftliche Rentenversicherung 10.400 EUR 9.900 EUR
Kranken- und Pflegeversicherung 5.812,50 EUR 5.512,50 EUR

Für Abrechnungszeiträume von weniger als einem Monat sind die anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen zu berücksichtigen.[1]

[1]

S. Beitragsbemessungsgrenzen Teilmonat.

5.1 Kranken-/Pflegeversicherung

Für die Versicherten von privaten Krankenversicherungsunternehmen wurde eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) in § 6 Abs. 7 SGB V festgelegt. Diese besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze ist gleichzeitig die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie ändert sich immer zum 1.1. eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind – ebenso wie für die gesetzliche Rentenversicherung – die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die ...

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