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Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E

Manuel Ehret
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6.3.1 Eintragung Großbuchstabe S

Der Großbuchstabe S ist zu erfassen, wenn die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug im ersten Dienstverhältnis berechnet wurde und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist.

Lohnsteuerberechnung ohne Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen

Der Lohnsteuerabzug von einem sonstigen Bezug richtet sich nach dem Jahresarbeitslohn des Arbeitnehmers. Da der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeberwechsel den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung aus einem früheren Dienstverhältnis nicht vorlegen muss, ist es zulässig, dass der neue Arbeitgeber als Arbeitslohn für Beschäftigungszeiten bei früheren Arbeitgebern den laufenden Arbeitslohn im Monat der Zahlung des sonstigen Bezugs hochrechnet. Der Lohnsteuerabzug ist in diesen Fällen ungenau. Das Finanzamt erkennt diese Fälle anhand des übermittelten Großbuchstabens S und führt deshalb eine Einkommensteuerveranlagung durch.[1]

 
Wichtig

Kein Großbuchstabe S bei Steuerklasse VI

Der Großbuchstabe S ist nur im Rahmen des ersten Dienstverhältnisses (Steuerklassen I–V) zu bescheinigen. Bezieht ein Arbeitnehmer nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn und ist deshalb der Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse VI zu berechnen, besteht ohnehin eine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.[2]

[1] § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5a EStG.
[2] § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG.

6.3.2 Eintragung Großbuchstabe M

Der Großbuchstabe M macht kenntlich, dass dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entweder vom Arbeitgeber selbst oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit bis 60 EUR zur Verfügung gestellt wurde, die mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten ist. Ohne Bedeutung ist die Anzahl der im Kalenderjahr gewährten Mahlzeiten.

Hintergrund ist, dass die als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung abzugsfähigen Verpflegungspauschalen in diesem Fall zu kürzen sind.[1]

 
Wichtig

Großbuchstabe M in jedem Fall zu bescheinigen

Der Großbuchstabe M ist auch dann in die Lohnsteuerbescheinigung aufzunehmen, wenn die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Mahlzeitengewährung im Ergebnis unterblieb, weil beim Arbeitnehmer ein Werbungskostenabzug in Höhe der Verpflegungspauschale in Betracht gekommen wäre[2], bzw. wenn der Arbeitgeber die Mahlzeit individuell oder pauschal versteuert hat.[3] Für Mahlzeiten, die keinen Arbeitslohn darstellen, z. B. wenn der Arbeitnehmer von einem Geschäftsfreund zum Essen eingeladen wurde, bei der Teilnahme an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung oder für sog. Belohnungsessen (Mahlzeiten, deren Preis 60 EUR übersteigt) kommt dagegen die Bescheinigung des Großbuchstabens M nicht in Betracht.

[1]

S. Reisekosten, Inland,

s. Reisekosten, Ausland.

[2] § 8 Abs. 2 Satz 9 sowie § 9 Abs. 4a Satz 3 EStG
[3] § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG.

6.3.3 Eintragung Großbuchstabe F

Der Großbuchstabe F ist für eine steuerfreie Sammelbeförderung des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu erfassen. Dasselbe gilt bei einer steuerfreien Sammelbeförderung zwischen Wohnung und weiträumigem Tätigkeitsgebiet bzw. einem vom Arbeitgeber festgelegten Sammel- oder Treffpunkt.[1] Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall bei der Einkommensteuerveranlagung keine Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen.

[1] § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG.

6.3.4 Eintragung Großbuchstabe FR

Für französische Grenzgänger mit Wohnort in Frankreich und Arbeitsort bei einem inländischen Arbeitgeber (jeweils in der Grenzzone) ist auf der Lohnsteuerbescheinigung für die Vornahme des Fiskalausgleichs zwischen Frankreich und Deutschland der Großbuchstabe FR in Nummer 2 zu bescheinigen. Zur Unterscheidung, in welchem Bundesland der Arbeitgeber seinen Sitz hat, ist ohne Leerzeichen für Baden-Württemberg eine 1 (FR1), für Rheinland-Pfalz eine 2 (FR2) und für das Saarland eine 3 (FR3) anzugeben.[1]

[1] BMF, Schreiben v. 30.3.2017, IV B 3 – S 1301-FRA/16/10001 :001, BStBl I S .753.

6.3.5 Eintragung Großbuchstabe E

In 2022 waren Arbeitgeber i. d. R. verpflichtet, ihren Arbeitnehmern eine Energiepreispauschale auszuzahlen. Auf der Lohnsteuerbescheinigung für 2022 war die Auszahlung mit dem Großbuchstaben E zu kennzeichnen.[1]

[1]

S. Energiepreispauschale.

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