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Leitfaden 2025 - Anlage ZVE / 2.1 Allgemeines

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Vor Zeilen 1 ff.

In den Zeilen 1 ff. sind die Einkünfte im steuerlichen Sinne einzutragen. Dazu gehört auch der Berichtigungsbetrag nach § 1 AStG. Der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG n. F. wird, zusammen mit den entsprechenden Kürzungsbeträgen, in Zeilen 31a, 31b der Anlage ZVE bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte gesondert erfasst und darf daher in den Einkünften der einzelnen Einkunftsarten nicht enthalten sein.

Ausländische Einkünfte müssen bei den in den einzelnen Zeilen einzutragenden Einkommensteilen ebenfalls berücksichtigt werden. Die Einkünfte müssen also um nach DBA steuerfreie ausländische Einkünfte gemindert und um nach DBA nicht abzugsfähige ausländische Verluste erhöht sein. Für Einkünfte aus Gewerbebetrieb geschieht dies in der Anlage GK, für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hat die Ermittlung auf einem gesonderten Blatt zu erfolgen. Bei den anderen Einkünften müssen die in Anlage ZVE eingetragenen Einkünfte entsprechend korrigiert worden sein. Im Inland steuerpflichtige ausländische Einkünfte und die darauf entfallende anrechenbare ausländische Steuer werden in Zeilen 3–30a der Anlage AESt ermittelt. Die ausländischen Einkünfte sind jeweils der Einkunftsart zuzuordnen, zu der sie gehören. Die Einkünfte sind um ausländische Steuern, die nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG i. V. m. § 34c Abs. 2, 3 EStG von der Bemessungsgrundlage abzuziehen sind, zu vermindern. Das geschieht in Zeilen 5a, 30 und 41, 42 der Anlage AESt. Für Werte, die über Investmentfonds bezogen werden, ergeben sich die Daten aus Zeilen 11, 14, 17, 20, 23 und 26 der Anlage AESt. Diese Werte sind in die Zeilen 20, 21 der Anlage ZVE zu übernehmen. Außerdem sind die Einkünfte um im Inland nicht zu berücksichtigende ausländische Verl...

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