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Leistungsaustausch und wirtschaftliche Tätigkeit (Teil I ... / (1) Dienstleistung gegen Entgelt reicht allein nicht aus

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Weitere Voraussetzungen: Er führte vielmehr aus, dass das Vorliegen einer gegen Entgelt erbrachten Dienstleistung für die Feststellung einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht ausreiche. Es seien alle Umstände zu prüfen, unter denen die Tätigkeit erfolgt sei. Dabei könne z.B. darauf abgestellt werden, ob die Umstände, unter denen der Betreffende die Dienstleistungen erbringe, den Umständen entsprächen, unter denen eine derartige Dienstleistung gewöhnlich erbracht werde. Außerdem könnten weitere Gesichtspunkte, wie u.a. die Zahl der Kunden und die Höhe der Einnahmen, bei dieser Prüfung berücksichtigt werden.[15]

Auch im nationalen Recht: Dass allein die Erbringung einer entgeltlichen Dienstleistung (oder auch mehrerer entgeltlicher Dienstleistungen) nicht zwingend eine wirtschaftliche Tätigkeit begründet, steht auch im deutschen Recht außer Frage.[16] So fordert auch § 2 Abs. 1 UStG die selbständige Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit. Es ist also zusätzlich u.a. eine gewisse Nachhaltigkeit gefordert. Deren Vorliegen ist allerdings von Fall zu Fall zu beurteilen.[17] So ist z.B. die Nachhaltigkeit beim Verkauf von hochwertigen Autos eine andere als beim Verkauf von Schuhen.[18]

Einnahmen-, nicht Gewinnerzielungsabsicht: Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist hingegen – so § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG ausdrücklich – nicht erforderlich; es reicht die Absicht, Einnahmen zu erzielen.[19]

[15] EuGH v. 12.5.2016 – C-520/14 – Gemeente Borsele, UR 2016, 520 Rz. 30 f. Vgl. auch EuGH v. 20.6.2013 – C-219/12 – Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr, UR 2013, 620; EuGH v. 19.7.2012 – C-263/11 – Rēdlihs, UR 2012, 790.
[16] Sonst wäre jeder Verkauf eines Privatfahrzeugs ein steuerbarer Vorgang – und das, obwohl im Zusammenhang mit dem Kauf des Fahrzeugs keine Vorsteuer geltend gemac...

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