Entscheidungsstichwort (Thema)
Unternehmereigenschaft, Vorsteuerabzug, Betrieb einer Fotovoltaikanlage auf einem Wohnhaus, Höherer privater Stromverbrauch als die Leistungskapazität der Fotovoltaikanlage
Leitsatz (amtlich)
Art. 4 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Betrieb einer auf oder neben einem Wohnhaus angebrachten Fotovoltaikanlage, die derart ausgelegt ist, dass zum einen die Menge des erzeugten Stroms die durch den Anlagenbetreiber insgesamt privat verbrauchte Strommenge immer unterschreitet und zum anderen der erzeugte Strom gegen nachhaltige Einnahmen an das Netz geliefert wird, unter den Begriff „wirtschaftliche Tätigkeiten“ im Sinne dieses Artikels fällt.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 1; EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 2
Beteiligte
Fuchs T
Thomas Fuchs
Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr
Verfahrensgang
VwGH Wien (Österreich) (Beschluss vom 29.03.2012; ABl. EU 2012, Nr. C 243/3)
Tatbestand
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Art. 4 Abs. 1 und 2 ‐ Begriff ‚wirtschaftliche Tätigkeiten‘ ‐ Vorsteuerabzug ‐ Betrieb einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach eines Wohnhauses ‐ Lieferung an das Netz ‐ Entgelt ‐ Stromerzeugung, die geringer ist als der Verbrauch“
In der Rechtssache C-219/12
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 29. März 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Mai 2012, in dem Verfahren
Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr
gegen
Unabhängiger Fina...