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EuGH Urteil vom 12.05.2016 - C-520/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unternehmereigenschaft, Steuerbarkeit, Wirtschaftliche Tätigkeit, Schülertransporte durch eine Gemeinde

Leitsatz (amtlich)

Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass eine Gebietskörperschaft, die eine Schülertransportdienstleistung unter Bedingungen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen erbringt, keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und damit keine Steuerpflichtige ist.

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 9 Abs. 1

Beteiligte

Staatssecretaris van Financien

Gemeente Borsele

Gemeente Emmen

Staatssecretaris van Financien

Verfahrensgang

Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) (Beschluss vom 07.11.2014; ABl. EU 2015, Nr. C 56/5)

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Mehrwertsteuer ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und Art. 9 Abs. 1 ‐ Steuerpflichtige ‐ Wirtschaftliche Betätigung ‐ Begriff ‐ Schülertransport“

In der Rechtssache C-520/14

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande, Niederlande) mit Entscheidung vom 7. November 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 18. November 2014, in dem Verfahren

Gemeente Borsele

gegen

Staatssecretaris van Financiën

und

Staatssecretaris van Financiën

gegen

Gemeente Borsele

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça, der Richter F. Biltgen, A. Borg Barthet (Berichterstatter) und E. Levits sowie der Richterin M. Berger,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2015,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Gemeente Borsele, ...

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