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Lärm und Licht aus der Nachbarschaft / 4.26.1 Keine Einhaltung der Ruhezeiten

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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Das von der Rechtsprechung geforderte Toleranzgebot bedeutet auch, dass von Kindern keine Einhaltung der üblichen Ruhezeiten (Mittagsruhe von 12.00/13.00 bis 15.00 Uhr und Abendruhe von 20.00 bis 22.00 Uhr) verlangt werden kann, weil sie nicht mit den gleichen Maßstäben wie Erwachsene gemessen werden dürfen.[1]

Nur typischer Kinderlärm

Das Toleranzgebot gegenüber Kinderlärm betrifft allerdings nur den sog. typischen Kinderlärm durch Schreien, Lachen und Toben beim Spielen in Hausnähe, auch wenn dieser Lärm aus der Sicht eines erwachsenen Beobachters an sich nicht notwendig wäre[2], sowie das nächtliche Baby- und Kleinkindergeschrei sowie gelegentliches Kindergetrampel oder gelegentliches Fallenlassen von Gegenständen in einer Nachbarwohnung.[3] Andere Mieter können nicht erwarten oder davon ausgehen, dass ein Mehrparteienhaus kinderlos zu sein hat.[4]

Kein typischer Kinderlärm in diesem Sinn ist nach der Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn ein Kind in einer benachbarten Eigentumswohnung Tennis spielt und dabei über längere Zeit hinweg die Bälle gegen die Wohnungstrennwand schlägt.[5]

[1] Vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil v. 11.10.1995, 9 U 51/95, NJW-RR 1996, 211 (Mittagsruhe); LG Heidelberg, Urteil v. 23.10.1996, 8 S 2/96, WM 1997, 38 (Allgemeine Ruhezeiten); Saarländisches OLG, Beschluss v. 11.6.1996, 5 W 82/96 - 20, ZMR 1996, 566 (Allgemeine Ruhezeiten).
[2] Vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 11.10.1995, 9 U 51/95, NJW-RR 1996, 211; LG Heidelberg, Urteil v. 23.10.1996, 8 S 2/96, WM 1997, 38; AG Braunschweig, Urteil v. 25.6.1999, 117 C 1270/99, WM 2002, 50.
[3] Vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil v. 29.1.1997, 9 U 218/96, DWW 1997, 149.
[4] AG Frankfurt v. 9.9.2005, 33 C 3943/04, WuM 2005, 764.
[5] Vgl. hierzu Saarländisches OLG, Beschluss v. 11.6.1996, 5 W 82/96 - 20, ZMR 1996, ...

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