Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreite zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Räumung der Wohnung nach außerordentlicher Kündigung aufgrund von Lärmbelästigungen.
Der Beklagten sind seit dem 1.11.1997 Mieter der 3-Zimmerwohnung … Frankfurt am Main. Sie bewohnen die Wohnung mit ihren zwei fünf- und achtjährigen Kindern.
Im Jahre 2004 mahnte die Klägerin, vertreten durch … die Beklagten mehrmals ab. Vor dem Hintergrund telefonischer Beschwerden der Mitmieter, mahnte die … mit Bevollmächtigung der Klägerin die Beklagten am 23.09.2004 erneut ab. Dies geschah unter Androhung einer außerordentlichen Kündigung. Nach einer Beschwerde des Mitmieters vom 11.10.2004, kündigte … mit Vollmacht der Klägerin das Mietverhältnis mit den Beklagten außerordentlich und fristlos mit Schreiben vom 14.10.2004 und forderte die Beklagten zur Räumung und Rückgabe der Mietsache bis spätestens 28.10.2004 auf. Die erneute Beschwerde eines Mieters führte zu einer weiteren vorsorglichen außerordentlichen und fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses an beide Beklagten mit Schreiben vom 27.10.2004 durch … für die Klägerin.
Die Beklagten räumten die Wohnung nicht.
Die Klägerin ist der Ansicht, das Verhalten der Beklagten sowie ihrer Kinder rechtfertigte eine außerordentliche Kündigung. Hierzu meint sie, die durch die Beklagten verursachten Ruhestörungen, stellten unzumutbaren Lärm dar.
Sie behauptet, die Beklagten hätten im Dezember 2003 Lärm durch Gerenne verursacht.
Sie behauptet ferner, die Beklagten hä...