Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentum: Unterlassungsanspruch bei Lärmbeeinträchtigung durch spielende Kinder
Normenkette
WoEigG § 14 Abs. 1; BGB § 1004
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 07.03.1996; Aktenzeichen 5 T 582/95) |
AG Saarbrücken (Aktenzeichen 1 II 118/94 WE) |
Tenor
1. Der Beschluß des Landgerichts Saarbrücken von 7.3.1996 – 5 T 582/95 – wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde an das Landgericht Saarbrücken zurückverwiesen.
2. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 6.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
A.
Die Antragsteller sind Eigentümer einer Wohnung im Penthouse der Wohnungseigentumsanlage … in … Die Antragsgegner sind Eigentümer der darunterliegenden Wohnung. Die Antragsteller haben behauptet, der 11jährige Sohn der Antragsgegner, … …, schlage regelmäßig mit einem Tennisschläger einen Tennisball gegen die Wand der Wohnung der Antragsgegner. Das sei – beispielsweise – in der Zeit vom 17.11.1994 bis 1.2.1995 an 34 Tagen über eine Dauer von rund 10 bis 15 Minuten erfolgt, in der Zeit von 15.8.95 bis 2.10.1995 an 7 Tagen in gleichem Umfang. Durch das Schlagen eines Tennisballs mit einem Tennisschläger gegen die Wand der Wohnung der Antragsgegner entstehe ein solcher Lärm, daß sie, die Antragsteller, es in ihrer Wohnung nicht mehr aushalten könnten. Die Antragsteller haben – zuletzt – beantragt,
die Antragsgegner durch Androhung von Zwangsgeld dazu anzuhalten, ihren Sohn … daran zu hindern, in ihrer Wohnung mit einem Tennisschläger einen Tennisball an die Wand zu schlagen,
hilfsweise,
- die Antragsgegner zu verurteilen, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung ihrem Sohn … nicht zu gest...