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Kurzarbeitergeld (Ruhen)

Kai Nehring
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Zusammenfassung

 
Begriff

Der grundsätzlich bestehende Anspruch auf Kurzarbeitergeld kann unter bestimmten Voraussetzungen auch zum Ruhen kommen. Das bedeutet, dass in diesem Ruhens-Zeitraum Kurzarbeitergeld nicht gezahlt wird. Fälle einer Sperrzeit wegen Meldeversäumnisses und das Ruhen wegen des Bezugs einer vorgezogenen Altersrente sind nur einzelfallbezogen auf Arbeitnehmer anzuwenden. Das Ruhen wegen eines Arbeitskampfs betrifft jedoch regelmäßig den gesamten Betrieb oder eine Betriebsabteilung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Das Ruhen des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld ist in § 107 SGB III geregelt.

1 Sperrzeit

Bezieher von Kurzarbeitergeld unterliegen wie Arbeitslose, die Arbeitslosengeld beanspruchen, grundsätzlich der allgemeinen Meldepflicht.[1] Sie sind deshalb gehalten, persönlich bei der Agentur für Arbeit vorzusprechen, wenn diese sie dazu auffordert. Kommt ein Arbeitnehmer einer solchen Meldeaufforderung ohne wichtigen Grund nicht nach, ruht das Kurzarbeitergeld für die Dauer einer Sperrzeit von einer Woche.[2]

[1] § 309 SGB III.
[2] §§ 107 Abs. 1 i. V. m. 159 Abs. 1 Nr. 6 SGB III.

2 Altersrente

Das Kurzarbeitergeld ruht auch beim Zusammentreffen mit einer Vollrente wegen Alters oder einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art.[1] Solange eine Rente oder ähnliche Leistung noch nicht zuerkannt ist, wird Kurzarbeitergeld gezahlt, bei rückwirkender Zuerkennung dann mit der Rentennachzahlung verrechnet.

[1] § 107 Abs. 2 i. V. m. § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III.

3 Arbeitskampf

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) ist bei Arbeitskämpfen zur Neutralität verpflichtet. Daher gelten die Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitskämpfen entsprechend für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld bei einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsausfall Folge eines inländischen Arbei...

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