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Kurzarbeit im öffentlichen Dienst / 8.2.2 Höhe des Kurzarbeitergeldes

Caroline Charissé, Jutta Schwerdle
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§ 106 SGB III regelt die Höhe des Kurzarbeitergeldes.

  • Arbeitnehmer mit Leistungssatz 1, d. h. Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte ein Kinderfreibetrag mit dem Zähler von mindestens 0,5 eingetragen ist und welche somit zumindest ein Kind i. S. d. § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG haben oder dies anderweitig, z. B. durch Unterlagen über den Kindergeldbezug nachweisen, haben Anspruch auf 67 %,
  • Arbeitnehmer mit Leistungssatz 2, d. h. alle übrigen Arbeitnehmer haben Anspruch auf 60 %

der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt.

 
Wichtig

Geplante befristete Anhebung des Kurzarbeitergeldes

Die Große Koalition hat sich auf eine Anhebung des Kurzarbeitergeldes verständigt, die mit dem "Sozialschutz-Paket II" umgesetzt werden soll. Vorausgesetzt, die Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt im jeweiligen Bezugsmonat beträgt mindestens 50 %, wird das Kurzarbeitergeld gestaffelt wie folgt angehoben:

  • Ab dem vierten Monat des Bezugs von Kurzarbeitergeld auf 77 % für Haushalte mit Kindern bzw. 70 % für die übrigen Arbeitnehmer
  • ab dem siebten Monat des Bezugs von Kurzarbeitergeld auf 87 % für Haushalte mit Kindern bzw. 80 % für die übrigen Arbeitnehmer

der Nettoentgelt-Differenz im Anspruchszeitraum.

Für die Berechnung der Bezugsmonate sind Monate mit Kurzarbeitergeld ab März 2020 zu berücksichtigen. Somit rechnet auch der vor Inkrafttreten der Neuregelung liegende Bezugszeitraum für Kurzarbeitergeld für die Erhöhung mit.

Die Umsetzung dieses Vorhabens wird erfolgen durch eine Änderung von § 421c Abs. 2 SGB III. Die Regelung wird befristet sein bis zum 31.12.2020.

Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes reduziert entsprechend den bei Anwendung des TV COVID von den Arbeitgebern zu leistenden Aufstockungsbetrag (nähe...

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