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aaa) Änderung der Rahmenbedingungen durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)

Thomas Richter, Thomas Richter
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Rn. 48

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Die speziell mit Zweckgesellschaften verfolgte Ausgliederung von VG (off-balance-sheet assets) und Schulden (off-balance-sheet debts) von einem MU (Initiator) auf die Zweckgesellschaft (sog. off-balance-sheet financing) ermöglichte es Ersterem vor dem BilMoG, sich von risikobehafteten Positionen durch solche gezielte Maßnahmen zu befreien und mangels regelmäßiger Qualifikation der Zweckgesellschaft als TU deren Einbezug in den Konsolidierungskreis (vgl. § 294 Abs. 1) zu vermeiden (vgl. Pellens et al. (2021), S. 155). Der daraus erwachsende Informationsmangel für den Adressatenkreis des KA stand im Widerspruch zu § 297 Abs. 2 Satz 2, der unter Berücksichtigung der GoB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der VFE-Lage des Konzerns postuliert.

 

Rn. 49

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Seit dem BilMoG regelt § 290 ausschließlich das international gebräuchliche Konzept der möglichen Beherrschung (Control-Konzept) und dessen Erweiterung um den Risiken- und Chancen-Ansatz (risks and rewards approach). In der Praxis wurde das Konstrukt einer Zweckgesellschaft zumeist so ausgestaltet, dass die Kriterien des Control-Konzepts nicht erfüllt waren. Insbesondere wurde beim Control-Konzept die Einbeziehungspflicht in den Konsolidierungskreis dadurch vermieden, dass dem Initiator die Mehrheit der Stimmrechte (vgl. § 290 Abs. 2 Nr. 1) an der Zweckgesellschaft nicht zustehen. Ebenso existieren im Kontext von SPE weder ein Organbestimmungsrecht seitens des Initiators (vgl. § 290 Abs. 2 Nr. 2) noch der Abschluss eines aktienrechtlichen BHV i. S. d. § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG (vgl. § 290 Abs. 2 Nr. 3) zwischen Initiator und Zweckgesellschaft (vgl. Zoeger/Möller, KoR 2009, S. 309). Um eine weitestgehende Integration von Zweckgesellschaften in den Konsol...

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