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Kündigungsschutz: Besonderer und tariflicher / 2.1 Unkündbare Beschäftigte – Bedeutung und Voraussetzungen

Stefanie Hock, Christoph Tillmanns
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"Unkündbarkeit" bedeutet den Ausschluss der ordentlichen Kündigung seitens des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer seinerseits kann auch nach Eintritt seiner Unkündbarkeit ordentlich kündigen. Für seine Kündigung gilt die Frist von 6 Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres (§ 34 Abs. 1 TVöD).

Dem Arbeitgeber verbleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Der wichtige Grund kann im Verhalten, in der Person oder in den betrieblichen Verhältnissen begründet sein.

Voraussetzungen der "Unkündbarkeit" sind:

  • Eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren und
  • die Vollendung des 40. Lebensjahres.
  • Zudem gilt für den Anwendungsbereich des TVöD-VKA, dass die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden müssen. Diese Einschränkung des Kündigungsschutzes wurde für den Bereich des Bundes sowie der Länder im Rahmen der Tarifrunden (beim Bund vom 6.4.2025 bzw. bei den Ländern vom 14.2.2026) aufgehoben.

Die genannten Voraussetzungen müssen beim Zugang der Kündigungserklärung vorliegen. Es genügt nicht, dass die Voraussetzungen erst in dem Zeitpunkt gegeben sind, zu dem die Kündigung das Arbeitsverhältnis beenden soll.[1]

 
Praxis-Tipp

Kündigen Sie einem Beschäftigten kurz vor Erreichen der "Unkündbarkeit", besteht die Gefahr, dass die Kündigung als objektiv funktionswidrige Umgehung des tariflichen Kündigungsschutzes und daher als rechtsunwirksam angesehen wird. Als rechtsmissbräuchlich wurde z. B. eine Kündigung erklärt, bei der der Arbeitgeber kurz vor dem Eintritt der Unkündbarkeit ordentlich gekündigt hat, jedoch nicht zum nächstmöglichen Kündigungstermin, sondern erst zu einem späteren Termin und dem Arbeitgeber für einen derart frühzeitigen Ausspruch der Kündigungserklärung kein sachlich gerechtfertigter Grund zur Seite stand.[2]

Als rechtsmissbräuchlich wurde au...

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