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Krankengeld (Ruhen des Anspruchs) / 5.1 Frist

Norbert Finkenbusch
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Eine Arbeitsunfähigkeit ist der Krankenkasse durch den Versicherten zu melden.[1] Wird die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht innerhalb einer Woche nach ihrem Beginn gemeldet, ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Meldung der Krankenkasse nicht vorliegt. Die Meldefrist verlängert sich auf den nächstfolgenden Werktag, wenn das Ende der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt.[2]

 
Hinweis

Meldung der Arbeitsunfähigkeit

Die Ruhens-Regelung aufgrund einer verspäteten Meldung wird nicht angewendet, wenn der Anspruch auf Krankengeld auf einer stationären Behandlung beruht.

Auch bei wiederholtem Krankengeldbezug (z. B. bei einer Fortsetzungserkrankung oder einem neuen Anspruch nach dem Beginn einer weiteren Blockfrist) ist die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krankengeldes[3] zu melden. Die Meldepflicht ist auf den jeweiligen konkreten Leistungsfall bezogen. Sie soll gewährleisten, dass die Krankenkasse über das (Fort-)Bestehen der Arbeitsunfähigkeit informiert ist und erforderliche Maßnahmen treffen kann.

 
Praxis-Beispiel

Meldung der Arbeitsunfähigkeit

Sachverhalt: Ein versicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer ist seit dem 15.3. (Dienstag) arbeitsunfähig krank. Die Arbeitsunfähigkeit wird am 17.3. (Donnerstag) ärztlich festgestellt. Die Arbeitsunfähigkeit ist der Krankenkasse bis zum 22.3. (Dienstag) durch den Versicherten zu melden.

Fortsetzung des Sachverhalts: Die Arbeitsunfähigkeit wurde erstmalig bis zum 31.3. (Donnerstag) ärztlich bescheinigt. Sollte sich die Arbeitsunfähigkeit über diesen Tag hinaus fortsetzen, ist die Fortsetzungserkrankung der Krankenkasse bis zum 5.4. (Donnerstag) zu melden.

Hinweis: Die Fortsetzungserkrankung ist auch dann bis zum 5.4. zu melden, wenn sie...

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