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Krankengeld (hauptberuflich Selbstständige) / 2 Wahlerklärung

Norbert Finkenbusch
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Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige können eine Wahlerklärung abgeben und damit einen Anspruch auf das gesetzliche Krankengeld begründen. Damit richten sich die Höhe, die Dauer, das Ruhen, Ausschluss und Kürzung sowie der Wegfall des Anspruchs nach den Vorschriften des SGB V.

 
Hinweis

Versicherungsverhältnis

Die Wahlerklärung kann sowohl von freiwillig versicherten Mitgliedern als auch von versicherungspflichtigen Personen abgegeben werden, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben.[1]

[1] § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.

2.1 Wirksamkeit

Die Wahlerklärung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie der zuständigen Krankenkasse zugeht. Der Versicherte muss handlungsfähig nach § 11 SGB X sein. Adressat der Wahlerklärung ist die Krankenkasse, bei der das Versicherungsverhältnis besteht. § 36 SGB I ist nicht anwendbar, da die Wahlerklärung kein Leistungsantrag ist. Geht die Wahlerklärung der Krankenkasse während einer Arbeitsunfähigkeit zu, wird die Erklärung erst nach beendeter Arbeitsunfähigkeit wirksam.[1]

 
Praxis-Beispiel

Wirksamkeit der Wahlerklärung

Ein hauptberuflich selbstständiges Mitglied ist ohne Anspruch auf Krankengeld versichert. Während einer Arbeitsunfähigkeit vom 15.3. bis zum 21.6. besteht deswegen kein Anspruch auf Krankengeld. Am 16.3. geht bei der Krankenkasse eine Wahlerklärung für das Optionskrankengeld ein. Die Wahlerklärung wird am 22.6. wirksam. Krankengeld kann nur für eine Arbeitsunfähigkeit beansprucht werden, die nach diesem Zeitpunkt eintritt.

[1] § 44 Abs. 2 Satz 4 SGB V.

2.2 Beitragssatz

Beiträge sind im Fall einer Wahlerklärung nach dem allgemeinen Beitragssatz zu entrichten.[1]

[1] § 241 SGB V.

2.3 Entstehen des Krankengeldanspruchs

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht von der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit an.[1] Die Zeit der Arbeitsunfähigkeit während der ersten 6 Wochen ist auf den Höchstanspruch auf Krankengeld nicht anzurechnen.

 
Praxis-Beispiel

Anspruch auf Krankengeld

Ein freiwilliges Mitglied hat vor dem 15.5. eine wirksame Wahlerklärung zum gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld abgegeben. Der Versicherte wird am 15.5. arbeitsunfähig krank (ärztliche Feststellung am 17.5.). Der Anspruch auf Krankengeld entsteht am 26.6.. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Krankengeld müssen zu diesem Zeitpunkt gegeben sein.

[1] § 46 Satz 3 SGB V.

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