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Konzernabschlusspolitik nach HGB und IFRS / 4.4.1 Konzernabschlussstichtag

Prof. Dr. Stefan Müller
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Rz. 46

HGB

Der Stichtag für den Konzernabschluss wird seit Einführung des TransPuG durch den Stichtag des Einzelabschlusses des Mutterunternehmens bestimmt (§ 299 Abs. 1 HGB). Liegt der Abschlussstichtag eines in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmens um nicht mehr als 3 Monate vor dem Stichtag des Konzernabschlusses, so besteht ein Wahlrecht zur Aufstellung eines Zwischenabschlusses oder zur Einbeziehung des Unternehmens mit abweichendem Abschluss (§ 299 Abs. 2 HGB). Letztere Alternative führt zu Abweichungen von konsolidierungspflichtigen Posten, z. B. im Rahmen der Schuldenkonsolidierung, und zu entsprechenden bilanzpolitischen Spielräumen. Sind diese Fälle von untergeordneter Bedeutung, kann eine Konsolidierung wegen eines fehlenden Gegenpostens unterbleiben. Wird kein Zwischenabschluss erstellt, sind Vorgänge von besonderer Bedeutung im Konzernabschluss – entweder in der Konzernbilanz und Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung oder im Konzernanhang – zu berücksichtigen (§ 299 Abs. 3 HGB).

Die Auslegung der gesetzlich nicht definierten "besonderen Bedeutung" bietet Interpretationsspielräume. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs muss aber den allgemeinen Anforderungen, insbesondere dem Willkürverbot und der Forderung nach der Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes entsprochen werden.

 

Rz. 47

IAS

Der Konzernabschlussstichtag nach IFRS ist ebenfalls der des Einzelabschlusses des Mutterunternehmens (IFRS 10.B92). Ein Zwischenabschluss eines Tochterunternehmens mit abweichendem Stichtag muss grundsätzlich erstellt werden. Nur wenn dies nicht sinnvoll durchführbar ist, darf der letzte verfügbare Abschluss herangezogen werden, dabei müssen allerdings Berichtigungen für wesentliche Vorgänge in der Konzernbilanz und der Konzern-G...

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