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Kommentierung zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) / 6.4.1 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung (Absatz 3 Satz 1)

Klaus Beckerle
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Für folgende Tatbestände enthält § 6 Abs. 3 eine Entgeltfortzahlungsregelung:

  • § 8 Abs. 3 Satz 2 (Freistellung an Heiligabend und Silvester),
  • § 13 Abs. 1 (Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit),
  • § 14 Abs. 1 und 4 (Erholungsurlaub und Zusatzurlaub),
  • § 15 Abs. 2 bis 4 (Arbeitsbefreiung aus verschiedenen Gründen).

In Absatz 3 Satz 1 wurde hinsichtlich des Urlaubs bis zum 31. Dezember 2019 nur auf § 14 Abs. 1 verwiesen. Gleichwohl richtet sich auch die Entgeltfortzahlung bei Zusatzurlaub (§ 14 Abs. 4) nach dieser Vorschrift. Dies haben die Tarifvertragsparteien mit dem 14. Änderungstarifvertrag vom 30. August 2019 zum TV-V klargestellt, und zwar mit Wirkung vom 1. Januar 2020. Zwar wird nach wie vor nur in § 14 Abs. 1 Satz 1 auf § 6 Abs. 3 zurückverwiesen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die zusätzlichen Urlaubstage nach § 14 Abs. 4 eine Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts bedeuten. Mangels einer anderweitigen Regelung gilt auch für diese Fälle § 6 Abs. 3.

Eine Durchschnittsberechnung ist nur erforderlich, wenn die Höhe der tariflichen Entgelte in den Bemessungsmonaten unterschiedlich ist.

Dies macht folgendes Beispiel deutlich:

Ein Arbeitnehmer befindet sich vom 11. November bis einschließlich 20. November in Erholungsurlaub. Sein Entgelt betrug im August, September und Oktober jeweils 2.500 EUR (x 3 = 7.500 EUR). 7.500 EUR : 92 Kalendertage (31 + 30 + 31) ergibt 81,52 EUR/Tag. Entgeltfortzahlung für zehn Kalendertage Urlaub ergäbe 10 x 81,52 = 815,20 EUR. Laufendes Entgelt für November wären 20/30 von 2.500 = 1.666,66 EUR. In der Summe ergäben sich demnach für November nur 2.481,86 EUR.

Dieses Ergebnis wäre nicht sachgerecht.

Tarifliches Entgelt im Sinne von Satz 1 ist nicht nur das sich aus der Anlage 2 ergebende Tabellenentgelt. Vi...

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