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Kommentierung zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) / 19.3.4 Ende des Arbeitsverhältnisses schwerbehinderter Menschen (Absatz 2 Satz 4)

Klaus Beckerle
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Die Regelung in § 19 Abs. 2 Satz 4 entspricht § 33 Abs. 2 Satz 4 TVöD. Beide Tarifregelungen haben bis zum 31. Dezember 2019 noch auf § 92 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung Bezug genommen. § 92 SGB IX ist inhaltlich unverändert in § 175 SGB IX in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung übernommen worden. Aufgrund des 14. Änderungstarifvertrages vom 30. August 2019 zum TV-V ist der Hinweis auf § 92 SGB IX (a. F.) durch den Hinweis auf § 175 SGB IX ersetzt worden, und zwar mit Wirkung vom 1. Januar 2020.

Obwohl das Arbeitsverhältnis in den entsprechenden Fällen ohne Kündigung endet, ist die vorherige Zustimmung des Integrationsamts nach § 175 SGB IX erforderlich. Diese Vorschrift dient dem besonderen Schutz der schwerbehinderten Menschen.

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung aufgrund des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung erfordert bei einem schwerbehinderten oder ihm gleichgestellten Menschen nach § 175 Satz 1 SGB IX die vorherige Zustimmung des Integrationsamts, wenn bei Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der auflösenden Bedingung nach den §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG die Anerkennung der Schwerbehinderung oder die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen erfolgt ist oder die entsprechende Antragstellung mindestens 3 Wochen zurückliegt.[1]

Mit dem 16. Änderungstarifvertrag vom 14. Juli 2022 zum TV-V haben die Tarifvertragsparteien die bereits in Absatz 1 Satz 3 Halbs. 2 geregelte Zweiwochenfrist, die auf §15 Abs. 2 TzBfG beruht, in Absatz 2 Satz 4 übernommen, und zwar mit Wirkung vom 1.11.2022. Nunmehr endet auch bei einem schwerbehinderten Arbeitnehmer, wenn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Rentengewährung die nach §175 SGB IX erforde...

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