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Kommentierung zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) / 14.3 Urlaubsübertragung (Absatz 2)

Klaus Beckerle
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Im Vergleich zu den früheren Regelungen sind die Übertragungsmöglichkeiten des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr im TV-V erheblich vereinfacht worden. Die Regelung der Übertragung knüpft an die Regelung des Bundesurlaubsgesetzes.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 TV-V muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt werden. Dies richtet sich zunächst nur an die Adresse des Arbeitgebers, beinhaltet nicht automatisch zugleich auch die Pflicht des Arbeitnehmers, den Urlaub im laufenden Kalenderjahr auch anzutreten. Diese Pflicht ergibt sich jedoch mittelbar aus § 14 Abs. 2 TV-V. Danach wird der Urlaub nur bei Vorliegen bestimmter Merkmale in das nächste Jahr übertragen. Der Urlaub muss "genommen" werden. Anders als in § 47 Abs. 7 Satz 1 BAT, wonach der Urlaub "anzutreten" ist, ist es nicht ausreichend, wenn der letzte Tag des Urlaubsjahres der erste Tag eines zusammenhängenden mehrwöchigen Urlaubs ist. Vielmehr muss der Urlaub insgesamt genommen werden, also abgewickelt sein. Ansonsten erlischt der Resturlaubsanspruch oder wird ins nachfolgende Jahr übertragen. Eine Übertragung erfolgt nach dem Tarifwortlaut jedoch nur, wenn

  • dringende betriebliche Gründe oder
  • in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe

die Übertragung rechtfertigen. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG. Dringende betriebliche Gründe liegen vor, wenn die Urlaubsgewährung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Betriebsablaufs führen würde. In der Praxis ist das Merkmal zu bejahen, wenn der Arbeitgeber einen Urlaubswunsch des Arbeitnehmers unter Hinweis auf dringende betriebliche Belange ablehnt und dem Arbeitnehmer ein anderweitiger Urlaubsantritt noch im gleichen Jahr nicht mehr möglich oder zumutbar ist.

In der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe sind z. B. bei Vorliegen e...

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