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Kauf

Dr. Melanie Besken
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Zusammenfassung

 
Begriff

Von einem Kauf spricht man, wenn Waren gegen Geld getauscht werden. Jedem Kauf liegt ein schuldrechtlicher Vertrag zugrunde. In diesem verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer das Eigentum an der gekauften Sache zu verschaffen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Käufer, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Recht des Kaufs / Kaufvertrags ist in den §§ 433-479 BGB geregelt.

1. Begriff

Bei einem Kauf werden Sachen gegen Geld getauscht – im Gegensatz zum Tausch, bei dem Werte oder Gattungssachen gegeneinander getauscht werden.

Jedem Kauf liegt ein schuldrechtlicher gegenseitiger Vertrag zugrunde, auf den neben den speziellen gesetzlichen Vorschriften für den Kauf noch die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften der §§ 320 ff. BGB Anwendung finden.

Der Kaufvertrag verpflichtet den Verkäufer, dem Käufer die gekaufte Sache zu verschaffen. Verschafft hat der Verkäufer dem Käufer den Kaufgegenstand, wenn er ihn übergeben und frei von Sach- und Rechtsmängel übereignet hat (§ 433 Abs. 1 BGB).

Der Verschaffungspflicht des Verkäufers gegenüber steht die Zahlungspflicht des Käufers sowie seine Pflicht, die gekaufte Sache abzunehmen (§ 433 Abs. 2 BGB).

Werden AGB Bestandteil eines Kaufvertrags, dann gelten zusätzlich die §§ 305-310 BGB.

2. Kaufgegenstand

Kaufgegenstand können Sachen, Sachgesamtheiten, Rechte, sonstige Gegenstände oder digitale Inhalte sein.

Als Sachen i. S. d. Gesetzes gelten nur körperliche Gegenstände (§ 90 BGB). Körperliche Gegenstände sind im Raum abgrenzbar entweder durch eigene körperliche Begrenzung, durch Fassung in einem Behältnis oder andere künstliche Mittel, z. B. Grenzsteine. Sachen können in flüssigem, gasförmigem oder festem Zustand vorliegen. Der Gebrauchszweck und der Wert der Sache spielen für die Sacheigenschaft keine R...

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