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Kapitel 5: Ansatz, Bewertung und Ausweis der aktiven Bil ... / 1.2.2.2.3.3.1 Zur außerplanmäßigen Abschreibung

Prof. Dr. Thilo Schülke, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
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Rz. 218

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Die einschlägigen Standards für Vermögenswerte (z. B. für Sachanlagevermögen oder immaterielle Vermögenswerte) befassen sich mit der Erst- sowie der planmäßigen Folgebewertung. Bezüglich der außerplanmäßigen Abschreibung handeln die IFRS arbeitsteilig. Die Vorgaben für außerplanmäßige Abschreibungen verteilen sich auf verschiedene Standards (IFRS 9, IAS 2, IAS 36). Das Sachanlagevermögen ebenso wie die immateriellen Vermögenswerte unterwerfen sich in dieser Frage vollumfänglich IAS 36 (impairment of assets). Vermögenswerte als Speicher von Nutzenpotenzialen und somit auch als Indikator für zukünftige Ertragsaussichten müssen regel- bzw. unregelmäßig auf ihre Werthaltigkeit, d. h. ihr Leistungspotenzial zur fortgesetzten Erwirtschaftung von ökonomischen Vorteilen, überprüft werden. Bestätigt das Leistungspotenzial des Vermögenswerts nicht dessen Buchwert zum Zeitpunkt der Überprüfung, wird eine Wertkorrektur (außerplanmäßige Abschreibung) erforderlich (IAS 36.1). Die Wertminderung stellt ein Korrektiv für die gestörte Prognosefunktion des Vermögenswerts in der Bilanz dar, damit der primären Zielsetzung der IFRS zur wahrheitsgetreuen Darstellung der Finanz-, Vermögens- und Ertragslage entsprochen werden kann.[1]

 

Rz. 219

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Zum Beurteilungszeitpunkt besteht ein Wertminderungsbedarf, wenn der erzielbare Betrag (recoverable amount; vgl. Tz. 233 ff.) unter dem Buchwert des Vermögenswerts (carrying amount; vgl. Tz. 277 ff.) liegt (IAS 36.59). Der erzielbare Betrag stellt lediglich einen Platzhalter für den möglich zu verwendenden Nutzungswert (IAS 36.6; value in use; vgl. Tz. 798l) oder den alternativ heranziehbaren beizulegenden Zeitwert abzgl. Veräußerungskosten (IAS 36.6; fair value less costs of disposal oder der Nettov...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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