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IAS 36 - Wertminderung von Vermögenswerten (2023)

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ZIELSETZUNG

1

Die Zielsetzung dieses Standards ist es, die Verfahren vorzuschreiben, die ein Unternehmen anwendet, um sicherzustellen, dass seine Vermögenswerte nicht mit einem höheren Wert als ihrem erzielbaren Betrag bewertet werden. Ein Vermögenswert wird mit einem höheren Wert als seinem erzielbaren Betrag bewertet, wenn sein Buchwert den Betrag übersteigt, der durch die Nutzung oder den Verkauf des Vermögenswerts erzielt werden könnte. Wenn dies der Fall ist, wird der Vermögenswert als wertgemindert bezeichnet und der Standard verlangt, dass das Unternehmen einen Wertminderungsaufwand erfasst. Der Standard konkretisiert ebenso, wann ein Unternehmen einen Wertminderungsaufwand aufzuholen hat, und schreibt Angaben vor.

ANWENDUNGSBEREICH

2

Dieser Standard ist bei der Bilanzierung von Wertminderungen aller Vermögenswerten anzuwenden; davon ausgenommen sind:

 

a)

Vorräte (siehe IAS 2 Vorräte),

 

b)

Vertragsvermögenswerte und Vermögenswerte aus Kosten, die im Zusammenhang mit der Anbahnung oder Erfüllung eines Vertrags entstehen und gemäß IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden erfasst werden,

 

c)

latente Steueransprüche (siehe IAS 12 Ertragsteuern),

 

d)

Vermögenswerte, die aus Leistungen an Arbeitnehmer resultieren (siehe IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer),

 

e)

finanzielle Vermögenswerte, die in den Anwendungsbereich von IFRS 9 Finanzinstrumente fallen,

 

f)

als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (siehe IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien),

 

g)

mit landwirtschaftlicher Tätigkeit im Zusammenhang stehende biologische Vermögenswerte im Anwendungsbereich von IAS 41 Landwirtschaft, die zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Verkaufskosten bewertet werden,

 

h)

Verträge im Anwendungsbereich von IFRS 17 Versicherungsverträge, die Vermögenswerte sind, und alle als Vermögenswert angesetzten Abschlusskosten im Sinne der Definition in IFRS 17 und

 

i)

langfristige Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen), die gemäß IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden.

3

Dieser Standard gilt nicht für Wertminderungen von Vorräten, Vermögenswerten aus Fertigungsaufträgen, latenten Steueransprüchen, in Verbindung mit Leistungen an Arbeitnehmer entstehenden Vermögenswerten oder Vermögenswerten, die als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden (oder zu einer als zur Veräußerung gehalten eingestuften Veräußerungsgruppe gehören), da die auf diese Vermögenswerte anwendbaren bestehenden IAS/IFRS Vorschriften für den Ansatz und die Bewertung dieser Vermögenswerte enthalten.

4

Dieser Standard ist auf finanzielle Vermögenswerte anzuwenden, die wie folgt eingestuft sind:

 

a)

Tochterunternehmen, wie in IFRS 10 Konzernabschlüsse definiert,

 

b)

assoziierte Unternehmen, wie in IAS 28 Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen definiert, und

 

c)

Gemeinschaftsunternehmen, wie in IFRS 11 Gemeinschaftliche Vereinbarungen definiert.

Bei Wertminderungen anderer finanzieller Vermögenswerte ist IFRS 9 heranzuziehen.

5

Dieser Standard ist nicht auf finanzielle Vermögenswerte, die in den Anwendungsbereich von IFRS 9 fallen, auf als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, die zum beizulegenden Zeitwert innerhalb des Anwendungsbereichs von IAS 40 bewertet werden, oder auf biologische Vermögenswerte, die mit landwirtschaftlicher Tätigkeit in Zusammenhang stehen und die innerhalb des Anwendungsbereichs von IAS 41 zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Verkaufskosten bewertet werden, anzuwenden. Dieser Standard ist jedoch auf Vermögenswerte anzuwenden, die zum Neubewertungsbetrag (d. h. dem beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt der Neubewertung abzüglich späterer, kumulierter planmäßiger Abschreibungen und abzüglich späteren, kumulierten Wertminderungsaufwands) nach anderen Standards, wie den Neubewertungsmodellen gemäß IAS 16 Sachanlagen und IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte angesetzt werden. Die einzige Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert eines Vermögenswerts und dessen beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten besteht in den zusätzlichen Kosten, die dem Abgang des Vermögenswerts einzeln zugeordnet werden können.

 

a)

 

i)

Wenn die Veräußerungskosten unbedeutend sind, ist der erzielbare Betrag des neu bewerteten Vermögenswerts notwendigerweise fast identisch mit oder größer als dessen Neubewertungsbetrag. Nach Anwendung der Vorschriften für eine Neubewertung ist es in diesem Fall unwahrscheinlich, dass der neu bewertete Vermögenswert wertgemindert ist, und eine Schätzung des erzielbaren Betrags ist nicht notwendig.

ii)

[gestrichen]

 

b)

[gestrichen]

 

c)

Wenn die Veräußerungskosten nicht unbedeutend sind, ist der beizulegende Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten des neu bewerteten Vermögenswerts notwendigerweise geringer als sein beizulegender Zeitwert. Deshalb wird der neu bewertete Vermögenswert wertgemindert sein, wenn sein Nutzungswert geringer ist als sein Neubewertungsbetrag. Nach Anwendung der Vo...

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