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Kapitel 4: Rechnungslegungsgrundsätze für den Jahresabsc ... / 1.1.2.2.4.2 Merkmale der Abgrenzung

Prof. Dr. Heribert Anzinger, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
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Rz. 40

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Für die Zuordnung der Vermögensgegenstände zum Anlage- oder Umlaufvermögen ist nach Art. 12 Abs. 3 Jahresabschlussrichtlinie 2013 die betriebsindividuelle Zweckbestimmung maßgebend. Zum Anlagevermögen gehören die Vermögensgegenstände, die planmäßig der wiederholten oder dauernden Nutzung gewidmet sind.[1] Zum Umlaufvermögen zählen die Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, in einem einmaligen Akt veräußert oder verbraucht zu werden.[2]

Maßgeblich ist die Zweckbestimmung die sich aus dem Wesen des Vermögensgegenstandes, seinen Verwendungsmöglichkeiten im Geschäftsbetrieb und der Widmung des Kaufmanns ergibt. Soweit es mit der Widmung auf ein subjektives Sachverhaltsmerkmal ankommt, ist die Verwendungsabsicht durch objektive Hilfstatsachen festzustellen. Die vom Kaufmann vorgenommene Bilanzierung kann ein Indiz für die Widmung sein, bildet aber kein eigenständiges Abgrenzungskriterium.[3]

Der Widmungsakt vermittelt kein Zuordnungswahlrecht, das bei selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenständen bezogen auf § 248 Abs. 2 HGB zu einem Aktivierungswahlrecht führen würde. Unzulässig ist auch der Ansatz von Zwitterposten zwischen dem Anlage- und dem Umlaufvermögen.[4]

 

Rz. 41

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Das Merkmal "dauernd" in § 247 Abs. 2 HGB bezieht sich nicht auf die geschäftsbetriebsunabhängige Lebensdauer des einzelnen Vermögensgegenstandes. Es ist nicht zeitlich, sondern funktional zu verstehen.[5] Der Vermögensgegenstand muss zu der Gruppe der Gegenstände gehören, die dauernd dem Betrieb dienen. Ein Vermögensgegenstand gehört daher auch dann zum Anlagevermögen, wenn er zu dieser Gruppe planmäßig nur für einen begrenzten Zeitraum gehört. Die Zuordnung zum Anlagevermögen setzt keine Mindestverweildauer voraus.[6]

 

BEISPIEL 1

Anlageve...

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