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Kapitel 12: Konzernabschluss – Tochterunternehmen / 21.1.2.3.1.1 Allgemeines

Dr. Mathias Link, Philipp Bachmann
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Rz. 687

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

An erster Stelle der Aufgaben des DRSC steht – nicht nur im Katalog nach § § 342q Abs. 1 HGB – die Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung, § 342q Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB. Das Verfahren der Standardsetzung ist in seinen Grundzügen im Standardisierungsvertrag geregelt. Dort heißt es: Bei der Erarbeitung von Standards und Interpretationen sind Themenauswahl, die Festlegung von Eckdaten und verabschiedete Entwürfe in geeigneter Form bekannt zu machen (§ 4 Abs. 1 Standardisierungsvertrag). Ein Standard oder eine Interpretation darf nur verabschiedet werden, wenn

  1. zuvor ein Entwurf in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen sowie dieser mit einer Frist zur Stellungnahme von mindestens sechs Wochen veröffentlicht worden ist,
  2. die eingegangenen Stellungnahmen ausgewertet und die wesentlichen Einwendungen und Änderungsvorschläge in einer öffentlichen Sitzung erörtert worden sind und
  3. im Falle wesentlicher Änderungen des Entwurfs dieser nochmals mit einer Frist zur Stellungnahme von mindestens vier Wochen offengelegt worden ist (§ 4 Abs. 2 Standardisierungsvertrag).

Beim Erarbeiten von Standards ist darauf zu achten, dass sie nicht im Widerspruch zu Rechtsvorschriften stehen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Standardisierungsvertrag). Eine sinnvolle Weiterentwicklung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ist damit nicht ausgeschlossen. Dies gilt für Interpretationen entsprechend (§ 4 Abs. 3 Satz 2 Standardisierungsvertrag). Eine Entwicklung neuer GoB ist allerdings nicht Ziel des Rechnungslegungsgremiums.[1]

[1] Kleindiek, in: BeckOGK-HGB, § 342 Rn. 10.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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