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Kapitel 12: Konzernabschluss – Tochterunternehmen / 13.1.2.1.2.4 Berücksichtigung der Niederstwertvorschriften

Dr. Mathias Link, Philipp Bachmann
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Rz. 502

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Bei der Ermittlung des aus Konzernsicht maßgebenden Wertansatzes sind neben den Vorschriften des § 255 Abs. 1–3 HGB zu den Konzernanschaffungs- bzw. Konzernherstellungskosten (i. V. m. den Vorgaben zu planmäßigen Abschreibungen gem. § 253 Abs. 3 Satz 1–3 HGB) auch die Niederstwertvorschriften gem. § 253 Abs. 3 Satz 5 und 6, Abs. 4 HGB zu berücksichtigen. Beachtlich ist dabei der niedrigere beizulegende Wert bzw. Börsen- oder Marktpreis (Stichtagswert), soweit der Vermögensgegenstand in der Handelsbilanz II mit diesem zu bewerten ist. Auch auf Konzernabschlussebene darf ein solcher Wert nicht überschritten werden. Die Vorschriften zur Wertaufholung gem. § 253 Abs. 5 HGB sind ebenfalls zu beachten.

 

Rz. 503

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Ein zu eliminierender Zwischengewinn kann nur vorliegen, wenn die Konzernanschaffungs- bzw. Konzernherstellungskosten unter dem beizulegenden Wert bzw. Börsen- oder Marktpreis liegen.[1] Bei Finanzanlagen, deren Wertminderung voraussichtlich nur vorübergehend ist (Abschreibungswahlrecht gem. § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB), entfällt eine ansonsten notwendige Zwischengewinneliminierung, soweit eine außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen wurde.[2]

  1. Liegt der Verrechnungspreis (120 GE) oberhalb der Konzern-AK/HK (100 GE) und ist der Stichtagswert mindestens so hoch wie der Verrechnungspreis (≥ 120 GE), bestehen insoweit keine Besonderheiten; es ist eine Zwischengewinneliminierung vorzunehmen (20 GE).
  2. Liegt der Verrechnungspreis (120 GE) oberhalb der Konzern-AK/HK (100 GE) und der Stichtagswert, mit dem der Vermögensgegenstand in der HB II bewertet ist, zwischen diesen Werten (110 GE), so ist eine Zwischengewinneliminierung nur bis zur Höhe des Stichtagswertes vorzunehmen (10 GE).[3]
  3. Liegt der Verrechnungspreis (120 GE) zwa...

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