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Jahreswechsel 2025/2026: Lohnsteuerliche Änderungen / 3.2 Vorsorgepauschale

Daniel Faltermann
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Im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens werden die Vorsorgeaufwendungen des Arbeitnehmers über die sog. Vorsorgepauschale[1] steuermindernd berücksichtigt.[2] Möchte ein privat versicherter Arbeitnehmer mit Steuerklasse I bis V bisher seine Beiträge zur privaten Basiskranken- und Pflegeversicherung bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren im Rahmen der Vorsorgepauschale in tatsächlicher Höhe berücksichtigen lassen, hat er dem Arbeitgeber eine entsprechende (jährliche) Beitragsbescheinigung des inländischen Versicherungsunternehmens vorzulegen. Ergänzend hierzu gilt bis zum 31.12.2025 in den Steuerklassen I–VI die sog. Mindestvorsorgepauschale. Danach hat der Arbeitgeber mindestens einen Betrag i. H. v. 12 % des Arbeitslohns, max. 1.900 EUR bzw. in Steuerklasse III max. 3.000 EUR steuermindernd zu berücksichtigen, wenn der Betrag höher ist als die Summe der Beiträge für die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung.

 
Hinweis

Mindestvorsorgepauschale bis 31.12.2025

Bis zum 31.12.2025 kommt die Mindestvorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren insbesondere zum Ansatz, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die abziehbaren privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge nicht mitteilt hat, der Arbeitnehmer Beiträge an eine ausländische Kranken- und Pflegeversicherung leistet oder die Mindestvorsorgepauschale höher ist als die (in Papierform) mitgeteilten Beiträge.

Ab dem 1.1.2026 sind für die Vorsorgepauschale die im Rahmen des ELStAM-Verfahrens mitgeteilten Beträge der Arbeitnehmers zur privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge maßgebend.[3]

Werden dem Arbeitgeber über die ELStAM keine Beiträge bereitgestellt, so darf der Arbeitgeber im Rahmen der Vorsorgepauschale grds. auch keinen Teilbetrag für die private Kranken- und Pflegever...

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