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Jahreswechsel 2025/2026: Lohnsteuerliche Änderungen / 3.1 Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss

Daniel Faltermann
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Zuschüsse des Arbeitgebers[1] zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen eines nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers, der eine private Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung abgeschlossen hat, sind steuerfrei, soweit der Arbeitgeber zur Zuschussleistung[2] verpflichtet ist[3] Der Beitragszuschuss entspricht dem Betrag, der vom Arbeitgeber bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken – und Pflegeversicherung zu zahlen wäre; höchstens jedoch der Hälfte des Betrags, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat.

Der Arbeitgeber darf die Zuschüsse zu einer privaten Krankenversicherung und zu einer privaten Pflege-Pflichtversicherung des Arbeitnehmers bisher nur dann steuerfrei lassen, wenn der Arbeitnehmer eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens vorlegt, in der u. a. die Höhe des zu zahlenden Versicherungsbeitrags enthalten ist. Ab dem 1.1.2026 wird das Bescheinigungsverfahren durch das ELStAM-Verfahren ersetzt.[4]

 
Wichtig

Zuschusspflicht des Arbeitgebers

Für die Prüfung, ob die Zuschüsse des Arbeitgebers lohnsteuerfrei sind, sind ab dem 1.1.2026 die abgerufenen ELStAM heranzuziehen.

Die Finanzverwaltung weist aber ausdrücklich darauf hin, dass allein aus der Tatsache, dass die ELStAM zu einem Arbeitnehmer bereitgestellt sind, der Arbeitnehmer noch keinen Anspruch darauf hat, dass der Arbeitgeber ihm einen (steuerfreien) Zuschuss nach § 257 SGB V und § 61 SGB XI zahlt. Ob der Arbeitgeber einen Zuschuss zahlen muss, beurteilt allein er nach den (sozialversicherungsrechtlichen) Vorgaben des § 257 SGB V und des § 61 SGB XI.[5]

[1]

S. Arbeitgeberzuschuss.

[2] § 257 Abs. 2 SGB V; § 61 Abs. 2 SGB XI.
[3] § 3 Nr. 62 EStG i. V. m. R 3.62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LStR.
[4] § 39 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. a EStG.
[5] BMF, Schreiben v. 3....

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