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Intrastat-Meldungen: Was beim Erstellen beachtet werden muss

Martina Schäfer
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Zusammenfassung

 
Überblick

Die Intrahandelsstatistik erfasst den tatsächlichen Warenverkehr – also Versendungen und Wareneingänge – zwischen Deutschland und den anderen EU-Mitgliedstaaten. Unternehmer müssen deshalb sog. Intrastat-Meldungen abgeben. Diese müssen elektronisch übermittelt werden. Allerdings sind die Schwellenwerte für meldepflichtige Unternehmen recht hoch. Außerdem sind bestimmte Warenbewegungen ganz von den Intrastat-Meldungen ausgenommen. Seit 2022 müssen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des EU-Handelspartners und das Ursprungsland der Ware verpflichtend angegeben werden. Außerdem gilt seit Januar 2022 die neue Liste der Arten des Geschäfts (AdG), die für alle Meldungen genutzt werden muss, die das Kalenderjahr 2022 betreffen. Aus Gründen der Datensicherheit, der Standardisierung der Dateiformate sowie der beiden neuen verpflichtenden Angaben sind Meldungen im ASCII-Format mit Beginn des Jahres 2022 nicht mehr möglich. Für Anmelder, die dieses Format bisher genutzt haben, ist eine Umstellung auf die XML-Formate INSTAT/XML und DatML/RAW notwendig. Außerdem besteht die Möglichkeit, Daten im CSV-Format zu importieren. Weitere wesentliche Entlastungen für Unternehmen traten Anfang März 2025 mit dem Änderungsgesetz zum Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatG-ÄndG) und der Änderungsverordnung zur Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV-ÄndV) in Kraft und gelten rückwirkend ab Januar 2025.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die aktuelle Fassung des Leitfadens zur Intrahandelsstatistik 2025 stellen die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder bereit:

https://erhebungsportal.estatistik.de/Erhebungsportal/informationen/leitfaden-zur-intrahandelsstatistik-4120

Über das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2025 informiert das Statistische Bunde...

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