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Internationales Steuerrecht: Grenzüberschreitende gewerb ... / 9.2 Erste Ausnahme – Aktivitätsklausel im Doppelbesteuerungsabkommen

Thomas Rupp
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Nur ausnahmsweise sehen die DBA wie z. B. Art. 24 DBA Schweiz einen Aktivitätsvorbehalt vor, d. h., die Einkünfte aus passiver Tätigkeit fallen unter die Anrechnungsmethode. Die DBA enthalten Aktivitätsklauseln, die entweder einen eigenen Katalog der "begünstigten" gewerblichen Aktivitäten enthalten oder auf den Katalog der Hinzurechnungsbesteuerung in § 8 AStG verweisen. Das Verhältnis der beiden Rechtsgebiete zueinander war in der Vergangenheit noch nicht höchstrichterlich entschieden.

Spezifisch hierzu hat sich das sächsische FG mit dem Verhältnis des DBA und § 20 Abs. 2 AStG auseinandergesetzt und entscheiden:

  • Für die Rechtsfolge des § 20 Abs. 2 AStG – dem Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode – bedarf es einer sich originär aus dem maßgebenden DBA ergebenden Freistellung.
  • Verweist ein DBA nicht auf § 8 Abs. 1 Nr. 1-6 AStG, sondern sieht es eigene Aktivitätsklauseln für Betriebsstätteneinkünfte vor, läuft § 20 Abs. 2 Satz 2 AStG leer.

Hierzu war das BFH-Verfahren I R 4/21 anhängig. Der BFH hat mit Urteil v. 3.7.2024[1] nicht nur die Frage des Verhältnisses der Normen entschieden, sondern auch weitere Grundsatzfragen insbesondere:

  • Soweit in einem DBA auf das AStG verwiesen wird (§ 8 Abs. 1 Nr. 1-6 AStG) erfüllen ausländische Betriebsstätten das dortige Tatbestandsmerkmal "ausländische Gesellschaft".
  • Die Verweisung betrifft nicht nur die Regelung der aktiven (Grund-)Tätigkeiten, sondern bezieht die in § 8 Abs. 1 Nr. 1-6 AStG vorgesehenen Einschränkungen ein (z. B. die Mitwirkung eines gem. § 7 AStG an der Gesellschaft beteiligten, unbeschränkt Steuerpflichtigen an der Dienstleistung nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AStG).
  • Die in § 20 Abs. 2 AStG vorgesehene Rückausnahme (mit der Rechtsfolge der Steuerfreistellung) kommt im Streitfall nicht zum Zug. Denn die ...

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