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Internationales Steuerrecht: Grenzüberschreitende gewerbliche Tätigkeit - Betriebsstättenbesteuerung

Thomas Rupp
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Zusammenfassung

 
Überblick

Die deutschen DBA sehen bei einer grenzüberschreitenden gewerblichen Tätigkeit, sei es unmittelbar in Form der Niederlassung oder mittelbar durch die Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft, grundsätzlich das Besteuerungsrecht des Quellenstaats (= Betriebsstättenstaats) und die Steuerfreistellung in Deutschland vor. Dies gilt aber nur, wenn die gewerbliche Tätigkeit einer im Ausland belegenen Betriebsstätte (oder der einer ausländischen Personengesellschaft als fiktiven Betriebsstätte) zugeordnet werden kann. Umgekehrt kann Deutschland nach den DBA sein Besteuerungsrecht nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG bei gewerblichen Betätigungen von Steuerausländern im Inland nur ausüben, wenn ebenfalls eine DBA-Betriebsstätte vorliegt. Allerdings wurden ab dem JStG 2009 in § 49 Abs. 1 Nr. 2f und 2g EStG auch Fiktionen der Gewerblichkeit bzw. der Betriebstätte im Rahmen der deutschen beschränkten Steuerpflicht eingeführt. Daher wird dieser Bereich des Internationalen Steuerrechts allgemein als Betriebsstättenbesteuerung bezeichnet.

Problemfelder der Betriebsstättenbesteuerung sind nicht nur die Betriebsstättenbegründung (z. B. ob eine kurzfristige Tätigkeit ausreicht), sondern in der Praxis kommt das Problem der Aufteilung des einheitlichen handelsrechtlichen Gewinns, sei es des Einzelunternehmens, der Personengesellschaft oder der Kapitalgesellschaft in den steuerpflichtigen Teilgewinn "Inland", den sog. Stammhausgewinn und den steuerfreien, der ausländischen Besteuerung unterliegenden Betriebsstättengewinn hinzu. Entsprechendes gilt für im Ausland ansässige Unternehmen mit einer inländischen Betriebsstätte. Dies wird dadurch komplex, als mit der Einführung des § 1 Abs. 5 AStG – der nationalen Umsetzung des AOA – ja nach DBA (Art. 7 OECD-MA "Alt" oder "Neu") unte...

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