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Internationales Steuerrecht: Grenzüberschreitende gewerb ... / 7.3.9 Anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen (§ 16 BsGaV)

Thomas Rupp
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Für betriebsstättenbezogene Sachverhalte werden auf der Grundlage einer Funktions- und Risikoanalyse schuldrechtliche Beziehungen fingiert, die gegeben wären, wenn die Betriebsstätte und das übrige Unternehmen jeweils rechtlich selbstständige Unternehmen wären. Die Definition stellt damit auf die wirtschaftlichen Auswirkungen eines Geschäftsvorfalls ab. Nach Auffassung des BMF ist jeweils diejenige schuldrechtliche Beziehung anzunehmen, die "den jeweils ausgeübten Personalfunktionen und übernommenen Risiken am besten entspricht".[1]

Dazu können schuldrechtliche Beziehungen jeglicher Art fingiert werden, sodass auch z. B. Kostenumlageverträge o. Ä. umfasst sind. Insoweit besteht ein Beurteilungsspielraum, allerdings sind die Gründe für die Feststellung, ob eine anzunehmende schuldrechtliche Beziehung vorliegt und welcher Art diese im Einzelnen ist, im Rahmen einer Betriebsstättendokumentation aufzuzeichnen.[2]

Anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen sind insbesondere in folgenden Fällen gegeben:

  • Eine Betriebsstätte übt unterstützende Personalfunktionen für Vermögenswerte oder Risiken aus, die einer anderen Betriebsstätte zuzuordnen sind, oder übt sonstige unterstützende Personalfunktionen aus ("fiktive, interne Dienstleistung").
  • Ein Vermögenswert, der einer Betriebsstätte zugeordnet ist, wird durch eine andere Betriebsstätte genutzt ("fiktive, interne Nutzungsüberlassung").
  • Ein Vermögenswert, der einer Betriebsstätte zugeordnet war, ist infolge einer tatsächlichen Veränderung der Personalfunktionen einer anderen Betriebsstätte zuzuordnen (fiktive, interne "Veräußerung" oder "Übertragung").
  • Warenbestände des Umlaufvermögens, die einer Betriebsstätte zuzuordnen waren, werden in eine andere Betriebsstätte überführt und sind ihr jetzt zuzuordnen (fiktive, interne "Veräußerung")...

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