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Integrationsamt / 8 Anhörung der Schwerbehindertenvertretung

Britta Schwalm
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Soweit existent, hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören und ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.[1] Das Wort "berühren" ist mit "betreffen" gleichzusetzen. "Angelegenheiten" sind in diesem Zusammenhang u. a. personelle Einzelmaßnahmen wie Einstellungen, Versetzungen, Ein- oder Umgruppierungen, Abmahnungen und Kündigungen.[2]

Eine ohne vorherige Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.[3]

Hat ein als Mensch mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30 anerkannter Arbeitnehmer die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen beantragt und dies dem Arbeitgeber mitgeteilt, ist der Arbeitgeber nicht nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung von der beabsichtigten Umsetzung dieses Arbeitnehmers (vorsorglich) zu unterrichten und sie hierzu anzuhören, wenn über den Gleichstellungsantrag zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden ist.[4]

Die Beteiligungspflicht setzt voraus, dass die beabsichtigte Umsetzung einen schwerbehinderten oder einen bereits durch Bescheid der Bundesagentur für Arbeit mit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Arbeitnehmer mit Behinderungen betrifft.

[1] § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX.
[2] Zu § 95 Abs. 2 SGB IX a. F. BAG, Urteil v. 17.8.2010, 9 ABR 83/09.
[3] § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX.
[4] BAG, Beschluss v. 22.1.2020, 7 ABR 18/18.

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